Einführung
Das Gastgewerbe (Restaurants, Bars, Hotels etc.) ist in der Schweiz streng reguliert. Gastronomen – also Betreiber von Gastgewerbebetrieben – müssen zahlreiche gesetzliche Vorschriften einhalten. Verstösse dagegen können nicht nur mit Verwaltungsmassnahmen, sondern auch strafrechtlich geahndet werden. Der Begriff Gastrostrafrecht umfasst die Straftatbestände und Strafbestimmungen, die speziell im gastronomischen Bereich relevant sind.
Übersicht und Erklärung
Gastronomiebetriebe müssen diverse Rechtsvorschriften einhalten, die dem Gesundheits-, Jugend- und Arbeitnehmerschutz sowie der öffentlichen Ordnung dienen. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Straftatbestände im Gastgewerbe und ihre Hintergründe:
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Restaurants unterliegen dem Lebensmittelgesetz (LMG) und einschlägigen Verordnungen. Sie müssen einwandfreie Hygiene sicherstellen und nur sichere, korrekt deklarierte Lebensmittel abgeben. Die kantonalen Lebensmittelinspektorate führen regelmässig Kontrollen durch. Bei Hygienemängeln werden zunächst Beanstandungen und Auflagen erteilt, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Schwere Verstösse – etwa das Inverkehrbringen gesundheitsgefährdender oder verdorbener Lebensmittel – können jedoch als Straftat verfolgt werden. Das LMG unterscheidet dabei Vergehen (schwere Fälle) und Übertretungen (leichtere Fälle). Vergehen können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden, Übertretungen mit Bussen (Geldbussen). In extremen Fällen, z.B. wenn die öffentliche Gesundheit akut gefährdet ist, kann der Betrieb sogar sofort behördlich geschlossen werden. Insgesamt gilt: Hygieneverstösse sind keineswegs Bagatellen – wer vorsätzlich ekelerregende oder gefährliche Zustände duldet, muss mit einem Strafverfahren rechnen.
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Der Verkauf und Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche ist schweizweit klar begrenzt. Unter 16 Jahren dürfen keinerlei Alkohol abgegeben werden, und unter 18 Jahren keine Spirituosen (harte Alkoholika) - kantonale Unterschiede vorbehalten. Gastronomen sind verpflichtet, Alterskontrollen durchzuführen und die gesetzlichen Mindestalter strikt einzuhalten. Verstösse gegen diese Bestimmungen gelten als Straftat: Wer Jugendlichen unerlaubt Alkohol gibt, dem drohen empfindliche Bussen – beispielsweise bis zu 40'000 CHF für das Verabreichen von Spirituosen an Minderjährige. Zusätzlich stellt das Strafgesetzbuch (Art. 136 StGB) unter Strafe, wenn einem Kind unter 16 Jahren Alkohol in gesundheitsschädlicher Menge verabreicht wird; hier sind im schlimmsten Fall Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen möglich. Auch für den Verkauf von Tabakwaren gelten Altersgrenzen (meist 18 Jahre, je nach Kanton) – die Abgabe an Minderjährige kann ebenfalls gebüsst werden. Behörden führen Testkäufe durch, um die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu überprüfen. Gastronomen sollten daher ihr Personal schulen und mit klaren Regeln sicherstellen, dass keine Verstösse passieren.
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Im Gastgewerbe arbeiten viele Angestellte zu ungewöhnlichen Zeiten (Abende, Wochenenden, Nachtstunden). Arbeitgeber müssen die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) einhalten, insbesondere bezüglich Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und kantonale Arbeitsinspektorate überwachen die Betriebe in diesem Bereich. Verletzungen des Arbeitsgesetzes können strafrechtliche Folgen haben: Wer z.B. Mitarbeitende vorsätzlich zu lange arbeiten lässt, vorgeschriebene Ruhezeiten missachtet oder den besonderen Schutz für jugendliche und weibliche Angestellte ignoriert, macht sich strafbar. In solchen Fällen drohen Geldstrafen; bei vorsätzlichen Verstössen gegen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften kann dies bis zu 180 Tagessätze (eine empfindliche Geldstrafe abhängig vom Einkommen) erreichen. Zwar steht bei erstmaligen oder leichten Verstössen oft die behördliche Verfügung und Nachbesserung im Vordergrund – so verlangen Arbeitsinspektoren zunächst die Einhaltung der Regeln und können bei Nichtbefolgung verwaltungsrechtliche Massnahmen (z.B. Nachzahlung von Überstundenzuschlägen, Betriebsauflagen oder im Extremfall eine Betriebsschliessung) ergreifen. Doch bei beharrlicher Missachtung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit der Angestellten wird ein Strafverfahren eingeleitet. Wichtig: Jeder Arbeitgeber ist persönlich für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und kann zur Rechenschaft gezogen werden; bei Unternehmen haftet die verantwortliche natürliche Person.
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Das Gastgewerbe ist eine Branche, in der Schwarzarbeit häufig vorkommt, sei es durch nicht gemeldete Angestellte, Arbeiten ohne Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung oder das Umgehen von Sozialabgaben. Solche Praktiken sind kein Kavaliersdelikt, sondern ausdrücklich verboten. Schwarzarbeit betrifft mehrere Rechtsbereiche – Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht. Die Behörden (z.B. kantonale Migrationsämter, AHV-Ausgleichskassen und Arbeitsmarktinspektorate) führen gezielte Kontrollen und Razzien durch, um illegale Beschäftigung aufzudecken. Folgen für Arbeitgeber: Werden nicht gemeldete Mitarbeiter oder Verstösse entdeckt, drohen hohe Bussen und Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Insbesondere die Beschäftigung von Ausländer*innen ohne Bewilligung wird hart sanktioniert: Gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz können neben GeldstrafenFreiheitsstrafen verhängt werden. Eine Verurteilung wird in der Regel im Strafregister eingetragen. Auch die betroffenen Arbeitnehmer machen sich strafbar (ihnen können Busse oder in schweren Fällen ebenfalls Freiheitsstrafen drohen), und sie riskieren den Verlust von Aufenthaltsbewilligungen. Zusätzlich kann der Arbeitgeber zivilrechtlich haften – z.B. für Unfallkosten eines nicht versicherten Mitarbeiters. Angesichts dieser Risiken sollten Gastronomen alle Angestellten ordnungsgemäss bei den Sozialversicherungen anmelden, Löhne korrekt abrechnen und Bewilligungspflichten strikt beachten. Die Behörden verfolgen Schwarzarbeit zunehmend konsequent; Gastronomiebetriebe stehen hier besonders im Fokus, da die Branche öffentlich ist und Verstösse durch regelmässige Kontrollen und Stichproben aufgedeckt werden.
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Unabhängig von den obigen Bereichen regeln die kantonalen Gastgewerbegesetze die grundlegenden Pflichten zur Führung eines Betriebs. In praktisch allen Kantonen ist eine behördliche Bewilligung (Konzession, oft Wirtepatent genannt) erforderlich, um ein Restaurant, Bar oder Café zu betreiben. Ohne gültige Betriebsbewilligung ein Lokal zu führen, ist strafbar. Die konkreten Strafbestimmungen variieren je nach Kanton, aber typischerweise drohen Bussen im Bereich einiger tausend bis zu mehreren zehntausend Franken. Zum Beispiel sieht das Gastgewerbegesetz des Kantons Bern Geldstrafen von CHF 200 bis 20'000 vor, wenn jemand ohne Bewilligung ein bewilligungspflichtiges Gastgewerbe führt. Ähnliche Grössenordnungen gelten in anderen Kantonen. Neben dem völligen Fehlen einer Bewilligung können auch Verstösse gegen Bewilligungsauflagen strafbar sein – etwa wenn der Betrieb Auflagen bezüglich Lärmschutz, Sicherheit oder Ähnlichem missachtet. Ein häufiger Tatbestand ist das Überschreiten der erlaubten Öffnungszeiten: Wer seine Bar oder Disco nach der gesetzlich vorgeschriebenen Schliessungsstunde weiter offen hält (ohne spezielle Überzeitbewilligung), begeht eine Übertretung, die mit Busse geahndet werden kann. Auch das Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen (z.B. Auflagen nach einer Kontrolle) fällt unter die Strafbestimmungen. Gastronomen sollten sich also mit den geltenden Regeln ihres Standortkantons vertraut machen – etwa Anforderungen an Räumlichkeiten, Lärmschutz, Jugendschutz im Betrieb, Tanzverbot an bestimmten Tagen usw. –, um unbeabsichtigte Gesetzesverstösse zu vermeiden.
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Seit 2010 gilt schweizweit ein Rauchverbot in Innenräumen von öffentlich zugänglichen Betrieben, also auch in Restaurants und Bars. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verbietet das Rauchen in geschlossenen Gästeräumen, mit Ausnahme bewilligter Raucherbetriebe und speziell gekennzeichneter Raucherräume (Fumoirs) mit entsprechender Lüftung. Verstösse gegen das Rauchverbot werden als Übertretung mit Busse geahndet. Wer z.B. als Wirt duldet, dass in einem Nichtraucherbereich geraucht wird, kann – ebenso wie die rauchende Person selbst – mit einer Busse von bis zu CHF 1'000 bestraft werden (so sieht es das Bundesrecht vor; in einzelnen Kantonen sind Maximalbussen bis 1'500 oder 2'000 CHF möglich). Die Einhaltung wird durch Kantonsärztliche Dienste oder Polizeibehörden kontrolliert. Für kleine Betriebe gibt es in einigen Kantonen Ausnahmeregelungen (Raucherlokale bis 80 m², Fumoirs), die jedoch strenge Voraussetzungen haben. Gastronomen müssen sicherstellen, dass die Raucherbereiche klar markiert sind und alle gesetzlichen Vorgaben (Lüftung, Grössenbegrenzung der Raucherräume etc.) eingehalten werden. Werden diese Regeln verletzt, drohen neben Geldbussen auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen wie der Entzug von Bewilligungen in Wiederholungsfällen.
Kantonale Besonderheiten: Obwohl viele der genannten Straftaten auf Bundesgesetzen beruhen (Lebensmittelgesetz, Strafgesetzbuch, Arbeitsgesetz, Bundesgesetze zu Alkohol und Ausländern, Nichtraucherschutzgesetz etc.), existieren in jedem Kanton spezifische Gastgewerbegesetze und Ausführungsbestimmungen. Diese können im Detail voneinander abweichen – etwa hinsichtlich der genauen Nacht-Ruhezeiten, der Bewilligungspflicht für bestimmte Betriebsarten, der Höhe von Geldbussen oder weiterer Auflagen. Grundsätzlich sind die Kernanforderungen jedoch vergleichbar, da sie denselben Schutzanliegen dienen. Gastronomen sollten die kantonalen Vorschriften ihres Standortes kennen und bei Unsicherheiten Rücksprache mit den lokalen Behörden halten. Wichtig ist auch zu wissen, dass verschiedene Stellen zusammenarbeiten: So informieren z.B. Lebensmittelkontrolleure, Feuerpolizei oder die Arbeitsinspektion einander bzw. die Strafverfolgung, wenn gravierende Mängel festgestellt werden. Wer seine Pflichten ernst nimmt, kann vieles administrativ regeln – wer aber behördliche Weisungen ignoriert oder Gesetze bewusst umgeht, muss überall in der Schweiz mit strafrechtlichen Folgen rechnen.
FAQ
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Bei kleineren Hygienemängeln wird zunächst administrativ reagiert: Die Lebensmittelkontrolle wird Beanstandungen erheben und Nachbesserungen verlangen. Als Gastronom erhält man Auflagen, etwa die Reinigung zu verbessern, Schulungen durchzuführen oder im Extremfall verdorbene Ware zu vernichten. Diese Massnahmen dienen der Gefahrenabwehr. Wenn allerdings grobe oder wiederholte Hygieneverstösse auftreten, kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. So macht man sich beispielsweise strafbar, wenn man wissentlich verdorbene Lebensmittel an Gäste abgibt oder die vorgeschriebene Selbstkontrolle (HACCP-Konzept) völlig vernachlässigt. Die Strafandrohung richtet sich nach dem Lebensmittelgesetz: In leichten Fällen droht eine Busse (Geldbusse), in schweren Fällen – insbesondere wenn Konsumenten gefährdet wurden oder man behördliche Anordnungen ignoriert hat – sind Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen möglich. Geldstrafen bemessen sich nach dem Verschulden und können bei vorsätzlichem Handeln empfindlich ausfallen. Summen bis zu 80'000 CHF Busse sind im Falle der Gewerbsmässigkeit oder Bereicherungsabsicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Zusätzlich kann die Betriebsschliessung angeordnet werden, falls akut die öffentliche Gesundheit gefährdet ist. Ein Eintrag ins Strafregister erfolgt, wenn es zu einer Verurteilung (bei Vergehen) kommt. Praxis-Tipp: Halten Sie die Hygienevorschriften ein, führen Sie lückenlos Ihr Selbstkontrollkonzept und reagieren Sie umgehend auf Beanstandungen der Behörde – dann vermeiden Sie strafrechtliche Probleme in diesem Bereich.
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Die Abgabe von Alkohol an Jugendliche unterliegt strikten Altersgrenzen. Wenn Sie gegen diese Vorschriften verstossen, begehen Sie eine strafbare Übertretung. Konkret: Wird in Ihrem Betrieb Alkohol an eine zu junge Person verkauft oder ausgeschenkt und dies kommt zur Anzeige, müssen Sie mit einer Geldbusse rechnen. Die Höhe der Busse hängt von der Schwere des Verstosses ab und davon, welches Getränk an wen abgegeben wurde. Als Richtwerte: Für den Verkauf harter Alkoholika (Spirituosen, Alcopops) an Unter-18-Jährige sieht das Bundesrecht Bussen von bis zu 10'000 CHF vor. Für Alkoholabgabe an Minderjährige sind Bussen von maximal 40'000 CHF Busse möglich. Diese hohen Beträge unterstreichen die Bedeutung des Jugendschutzes. In der Praxis werden Erstverstösse oft mit niedrigeren Bussen (dreistelliger oder niedriger vierstelliger Bereich) geahndet, je nach Kanton und Umstand – aber bei schweren Fällen oder Wiederholungen kann es teuer werden. Wichtig: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Gastronomen müssen sicherstellen, dass das Personal das Alter der Gäste prüft (z.B. Ausweiskontrolle fordert). Auch Testkäufe durch Behörden finden statt. Neben Bussen kann im Extremfall sogar Strafrecht nach StGB greifen (wenn etwa jemand einem 15-Jährigen exzessiv Alkohol anbietet und dessen Gesundheit gefährdet, wäre der Tatbestand von Art. 136 StGB erfüllt, der Freiheitsstrafe bis 3 Jahre vorsieht). Fazit: Halten Sie sich an die Alterslimiten (üblich sind 16 Jahre für Bier und Wein, 18 Jahre für Spirituosen) – die gesetzlichen Vorgaben sind klar kommuniziert und Verstösse werden konsequent geahndet
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Ja, potenziell schon. Die Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften sind verbindlich. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, z.B. die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und wöchentliche Ruhetage einzuhalten. Auch Nachtarbeit und Sonntagsarbeit sind nur mit spezieller Bewilligung erlaubt (ausser in definierten Ausnahmebranchen). Wenn Sie diese Regeln missachten, drohen zwei Arten von Konsequenzen: verwaltungsrechtliche und strafrechtliche. Zunächst wird die Arbeitsinspektion vermutlich eine Verfügung erlassen und Sie auffordern, die Vorschriften einzuhalten (etwa ein Schichtsystem anzupassen oder Nachtruhe zu gewähren). Missachten Sie aber beharrlich die Auflagen oder handelt es sich um einen gravierenden Verstoss (z.B. systematisches Vorenthalten von gesetzlichen Ruhezeiten, absichtliches Nichtbezahlen von Überstundenzuschlägen), so wird ein Strafverfahren eröffnet. Gemäss Arbeitsgesetz kann ein vorsätzlicher Verstoss gegen Arbeits- oder Ruhezeitvorschriften mit einer Geldstrafe sanktioniert werden – in schweren Fällen bis zu 180 Tagessätze, was sehr hohe Geldsummen bedeuten kann (je nach wirtschaftlicher Lage des Betriebes). Bei Fahrlässigkeit oder leichten Fällen sind auch tiefere Bussen möglich. Haftstrafen sind im Arbeitsgesetz direkt nicht vorgesehen, es bleibt bei Geldstrafen/Bussen; jedoch führen grössere Fälle zur Eintragung ins Strafregister (weil es sich um ein Vergehen handeln kann, nicht nur eine einfache Übertretung). Kurz gesagt: Wenn Ihre Mitarbeiter zu lange oder ohne Pause arbeiten und Sie dies wissentlich zulassen, riskieren Sie eine spürbare Strafe. Achten Sie daher unbedingt darauf, Dienstpläne gesetzeskonform zu gestalten, Arbeitszeiterfassung zu führen und Bewilligungen für Nacht-/Sonntagsarbeit einzuholen, falls nötig.
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Schwarzarbeit bezeichnet jegliche Erwerbstätigkeit, bei der gesetzliche Vorschriften umgangen werden – z.B. Arbeiten ohne Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung, das Nicht-Anmelden von Angestellten bei der AHV, das Auszahlen von Löhnen „schwarz“ (ohne Abzüge und Versteuerung) oder das Beschäftigen von Personen trotz Verbots (etwa jemand, der gleichzeitig eine IV-Rente bezieht). Im Gastgewerbe ist Schwarzarbeit ein bekanntes Problem und die Behörden gehen aktiv dagegen vor. Sollten Sie bei einer Kontrolle erwischt werden, dass Sie Mitarbeitende illegal beschäftigen, müssen Sie mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Diese reichen von hohen Bussen bis hin zu Freiheitsstrafen in schweren Fällen. Konkret: Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sieht für die unbefugte Beschäftigung von ausländischen Personen ohne Bewilligung Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr vor, in besonders schweren Fällen (etwa organisierte Schwarzarbeit in grossem Stil) bis zu 5 Jahre. Zu beachten ist auch, der Eintrag im Strafregister. Zusätzlich werden alle nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben, was finanziell sehr belastend sein kann. Als weiterer Effekt können Ausländerbehörden Ihre ausländischen Angestellten ausweisen, falls diese ohne Bewilligung gearbeitet haben. Für Sie als Gastronom bedeutet das: Schwarzarbeit kann Ihre Existenz gefährden – monetär und rechtlich. Es ist wesentlich günstiger und sicherer, alle Arbeitsverhältnisse korrekt zu melden, Bewilligungen einzuholen und Löhne offiziell abzurechnen, als das Risiko einzugehen, „schwarz“ zu beschäftigen. Die Strafverfolgung in diesem Bereich hat in den letzten Jahren zugenommen und Gastrobetriebe werden verstärkt kontrolliert (oft auch überraschend abends oder am Wochenende). Selbst kurzfristige, einmalige Hilfeleistungen (z.B. ein Freund arbeitet einen Abend ohne Anmeldung mit) können bereits als illegale Beschäftigung gelten, wenn dafür normalerweise Lohn gezahlt würde. Daher: Hände weg von Schwarzarbeit – die Konsequenzen sind es nicht wert.
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Die Überwachung ist in der Schweiz auf verschiedene Behörden verteilt, oft mit einer Aufgabenteilung zwischen kantonalen Inspektionsstellen und der Strafjustiz. Zunächst sind da die Spezialbehörden:
Lebensmittelinspektorat: Jede Kantonschemiker- oder Lebensmittelkontrolle kontrolliert die Gastronomiebetriebe in Hygiene- und Lebensmittelsicherheit. Sie kommen meist unangemeldet, prüfen Küche, Lager, Personalhygiene etc. und können Beanstandungen erheben. Wenn gravierende Mängel festgestellt werden, erstatten sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Arbeitsinspektorat: Kantonale Arbeitsinspektoren (teils in Zusammenarbeit mit Seco) überwachen die Arbeitsbedingungen. Sie prüfen Arbeitszeitaufzeichnungen, Ruhezeiten, Sonntags- und Nachtarbeitsbewilligungen, Jugendarbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Bei Verletzungen geben sie Weisungen heraus; werden diese ignoriert oder liegt ein schwerer Verstoss vor, leiten sie ein Strafverfahren ein bzw. erstatten Meldung an die Strafverfolgung. Ebenso kann bei akuter Gefahr (z.B. schwere Mängel beim Brandschutz oder in der Küchensicherheit) der Betrieb vorübergehend eingestellt werden.
Polizei und Migrationsamt: Diese führen Kontrollen gegen Schwarzarbeit durch – oft in Form von koordinierten Aktionen. Beispielsweise besuchen Polizeipatrouillen und Migrationsbeamte ein Restaurant, überprüfen vor Ort die Ausweispapiere und Arbeitsbewilligungen des Personals. Entdecken sie illegale Arbeitnehmer oder Verstösse (auch z.B. Verstoss gegen das Ausländerrecht oder L-GAV-Regelungen), erfolgt eine Anzeige. Auch Testkäufe zum Jugendschutz werden meist durch Jugendschutzfachstellen der Kantone oder die Polizei organisiert.
Gastgewerbepolizei / Gewerbepolizei: In einigen Kantonen oder Städten gibt es spezielle Gewerbepolizei-Einheiten, die z.B. Öffnungszeiten, Lärmregelungen, Rauchverbote und das Vorhandensein gültiger Bewilligungen überprüfen. Sie können Ordnungsbussen ausstellen (für leichtere Übertretungen wie z.B. Überzeit ohne Bewilligung oder fehlende Ausweiskontrolle) oder Strafanzeige erstatten.
Die Schnittstelle zum Strafrecht funktioniert so: Die genannten Behörden haben anfangs vor allem eine aufsichtsrechtliche Funktion – sie erteilen Auflagen und versuchen, den legalen Zustand herzustellen. Wenn jedoch jemand den Anordnungen nicht Folge leistet oder ein Verstoss so schwer wiegt, dass er über eine blosse Ordnungswidrigkeit hinausgeht, wird der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben. Diese führt dann das Strafverfahren durch (Ermittlung, Strafbefehl oder Anklage vor Gericht). In vielen Fällen erlässt schon die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid (z.B. ein Ordnungsbusse-Verfahren), gerade bei klaren Übertretungen – etwa ein einmaliger Verstoss gegen das Rauchverbot kann direkt mit einer Ordnungsbusse (z.B. 100 CHF) geahndet werden, ohne grosses Verfahren. Bei grösseren Fällen (z.B. wiederholte Hygienevergehen, Schwarzarbeitsnetzwerke, schwere Arbeitszeitverstösse) erfolgt jedoch ein ordentliches Strafverfahren mit entsprechend höheren Strafen.
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Der beste Schutz vor Problemen ist Prävention und Rechtskenntnis. Als erstes sollten Sie alle für Ihren Betrieb relevanten Bewilligungen einholen (Betriebsgenehmigung, Alkoholpatent, ggf. verlängerte Öffnungszeiten beantragen etc.).
Schulen Sie sich und Ihre Mitarbeitenden in den wichtigen Bereichen: Hygienestandards (regelmässige Hygieneschulungen, Reinigungslisten),
Jugendschutz (Altersgrenzen kennen, Ausweise kontrollieren),
Arbeitsrecht (Arbeitszeiten aufzeichnen, Überstunden korrekt kompensieren oder auszahlen, Ruhezeiten einhalten),
Nichtraucherschutz (Raucherbereiche klar definieren, Personal anweisen, Verstösse zu unterbinden) und
korrekte Personaladministration (Arbeitsverträge schriftlich, Meldungen an AHV, Quellensteuer, korrekte Lohnabrechnung).
Nutzen Sie Angebote der Branchenverbände – viele stellen Merkblätter, Checklisten und Kurse bereit.
Weiterhin empfiehlt es sich, im Falle einer behördlichen Kontrolle kooperativ zu sein: Zeigen Sie Unterlagen, beantworten Sie Fragen wahrheitsgemäss und setzen Sie Auflagen sofort um.
Wenn Sie unsicher sind, ob etwas gesetzeskonform ist (z.B. ein geplanter Umbau in der Küche, eine einmalige Partyerweiterung mit verlängerten Öffnungszeiten, Einstellung eines ausländischen Mitarbeiters mit unklarem Status), ziehen Sie frühzeitig Rat von Fachstellen oder Anwälten hinzu. Viele Kantone bieten auch unbürokratisch Beratung an – etwa die Lebensmittelkontrolle schaut auf Wunsch präventiv vorbei, oder die Gewerbepolizei berät zu Lärmschutz.
Kurz: Wer die Gesetze kennt und ernst nimmt, hat wenig zu befürchten. Im Gegensatz dazu entsteht fast jedes Strafverfahren, weil irgendwo bewusst oder aus Gleichgültigkeit Regeln gebrochen wurden. Gute Betriebsführung und Compliance mit den Vorschriften sind der Schlüssel, um gar nicht erst mit dem Strafrecht in Konflikt zu kommen.
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