Einführung
Die Schweiz mit ihrem hoch entwickelten Finanzdienstleistungssystem übt – neben starkem Wirtschafts- und Politik-Engagement – eine grosse Anziehungskraft auf Kapital aus dem In- und Ausland aus. Dies macht den Finanzplatz Schweiz zugleich besonders attraktiv für Geldwäschereiaktivitäten. Um zu verhindern, dass «aus verbrecherischer Tätigkeit erlangtes Kapital» („schmutziges Vermögen“) in den legalen Geldkreislauf eingeschleust und so das Vertrauen in den Finanzplatz untergraben wird, erliess der Gesetzgeber 1997 das Geldwäschereigesetz (GwG). Parallel zur strafrechtlichen Verfolgung (Art. 305bis StGB) schreibt das GwG für Finanzintermediäre umfangreiche Sorgfalts- und Meldepflichten vor. Dadurch bestehen zwei Säulen der Geldwäschereibekämpfung: das Strafrecht und die aufsichtsrechtliche Sorgfaltspflicht im Finanzsektor. Insgesamt zielt die Gesetzgebung darauf ab, strafbare Geldflüsse frühzeitig zu erkennen, zu melden und zu verhindern, damit sie nicht länger in der regulären Wirtschaftskreislauf gelangen.
Begriffe und Abgrenzungen
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB): Nach dem Strafgesetzbuch umfasst Geldwäscherei jede Handlung, die „geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln“, wenn diese Vermögenswerte „aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen“ herrühren, wie der Täter weiss oder annehmen muss. Zentral ist der Begriff der Vortat: Nur Vermögen, das aus einer Straftat (Verbrechen) stammt – oder seit 2016 aus bestimmten schweren Steuerdelikten (Steuern > 300 000 CHF) – kann Gegenstand der Geldwäscherei sein.
Vortat: Der zugrunde liegende Straftatbestand (z.B. Drogenhandel, Betrug, Veruntreuung) wird als Vortat bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung besteht echte Konkurrenz zwischen Vortat und Geldwäscherei, damit sich eine Straftat nicht „lohnt“. Das heisst: Die Strafbehörden können Täter sowohl für die Vortat als auch für die nachfolgende Geldwäscherei separat belangen.
Wirtschaftlich Berechtigter: Im GwG ist die wirtschaftlich berechtigte Person jene natürliche Person, die letztlich Eigentümer oder Nutzniesser der Vermögenswerte ist, ggf. in indirekter Kontrolle. Finanzintermediäre müssen bei jeder Geschäftsbeziehung prüfen und dokumentieren, wer der tatsächliche Eigentümer hinter juristischen Personen oder Trusts ist. Diese Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten ist ein Kernelement der Sorgfaltspflichten.
Sorgfaltspflicht: Nach dem GwG haben Finanzintermediäre bei Kundenbeziehungen eine «an den Umständen angemessene Sorgfalt» walten zu lassen. Dazu zählen u.a. die Identifikation des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten, die Einholung zusätzlicher Informationen bei ungewöhnlichen Transaktionen, sowie dokumentierte Überwachungs- und Kontrollsysteme. Die Sorgfaltspflichten richten sich risikobasiert nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. Transaktionsvolumen, Länderbezug, PEP-Status).
Verdachtsmeldung: Erkennt ein Finanzintermediär konkrete Hinweise darauf, dass Vermögenswerte kriminellen Ursprungs sein könnten, so muss er dies der Geldwäschereimeldestelle (MROS) melden. Die Meldepflicht gilt spätestens seit 2023 „unmissverständlich“ immer dann, wenn berechtigte Anhaltspunkte bestehen und sich der Verdacht nicht durch zusätzliche Abklärungen ausräumen lässt. Eine Meldung führt zu einer Vermögenssperre bei MROS (Art. 10 GwG).
Strafrechtliche Grundlagen
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Art. 305bis Abs. 1 StGB normiert die sog. „klassische“ Geldwäscherei. Voraussetzungen sind:
Vermögenswerte aus Straftaten: Es müssen Werte betroffen sein, die (nach Art. 10 Abs. 2 StGB) aus einem Verbrechen stammen oder seit der Gesetzesrevision qualifizierte Steuerstraftaten.
Tathandlung: Die Täterschaft führt eine Handlung aus, die geeignet ist, der Strafverfolgung den Zugriff auf diese Vermögenswerte zu erschweren oder zu vereiteln. Dies kann z.B. Umwandlung, Verschleierung, Übertragung oder Verlagerung von Geld und Sachwerten sein. Wie das Obergericht Zürich betonte, umfasst der objektive Tatbestand sämtliche Handlungen, welche die Einziehung krimineller Vermögenswerte erschweren oder vereiteln (etwa durch Auslagerung ins Ausland, Verschleierung des Eigentümers, Strohmann-Deponierung etc.). Damit ist der Tatbestand bewusst weit gefasst.
Subjektiver Tatbestand: Erforderlich ist doppelter Vorsatz. Der Täter muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stammen. Das Bundesgericht hat dies in einem aktuellen Fall bekräftigt: Wusste der Täter nichts vom illegalen Ursprung oder musste er dies nicht annehmen, fehlt der strafrechtliche Vorsatz. Das heisst: Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, er muss sich zumindest „wissend fahrlässig“ verhalten.
Bei Erfüllung sanktioniert Art. 305bis eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder Geldstrafe).
Qualifikationen: In schweren Fällen sind bis zu fünf Jahre möglich. Schwere Fälle sind insbesondere gegeben, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt (z.B. als Teil eines strukturierten Geschäftsmodells oder mit hohem Gewinn) oder einer kriminellen Organisation angehört. Gewerbsmässigkeit im Sinne des Strafgesetzes liegt etwa vor, wenn sich Täter fortgesetzt oder in großem Umfang Geldwäsche anzueignen versuchen. Auch Auslandsbezug spielt eine Rolle: Wird die Haupttat im Ausland begangen, so kann dennoch gem. Abs. 3 Art. 305bis StGB geahndet werden, sofern die Tat auch dort strafbar wäre.
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Art. 305ter StGB ergänzt den Straftatbestand für professionell tätige Finanzakteure. Er soll verhindern, dass das «Finanzsystem» unwissentlich zur Geldwäscherei beiträgt. Nach Art. 305ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegt oder überträgt und dabei die gebotene Sorgfalt verletzt. Konkret heisst das: Ein Finanzintermediär muss grundsätzlich kennen, wem die ihm anvertrauten Gelder und Werte tatsächlich gehören. Wer diese Pflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Busse bestraft.
Das konkrete Gesetzeswortlaut (zusammengefasst) lautet: „Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt … und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird bestraft.“ In der Lehre wird Art. 305ter deshalb als abstraktes Gefährdungsdelikt verstanden. Das heißt: Es muss kein konkreter Geldwäschefalle vorliegen – allein das Pflichtenversäumnis genügt. Wie ein Fachkommentar zusammenfasst: Ein im Finanzsektor tätiger Dienstleister hat die Pflicht zu wissen, wer Eigentümer der Vermögenswerte ist. Täte er dem nicht nach, ist schon der Straftatbestand erfüllt.Beispiel (Praxisfall): Im Sommer 2024 bestätigte das Zürcher Obergericht die Verurteilungen von vier Angestellten der Gazprombank Schweiz wegen mangelnder Sorgfaltswissinfo.ch. Die Bankangestellten hatten Konten eines Strohmanns des Russen Roldugin nur unzureichend geprüft und Hinweise auf eine mögliche Strohmannfinanzierung nicht abgeklärt. Die Richter verurteilten die Beteiligten zu bedingten Geldstrafen, da sie die erforderliche Due Diligence verletzt hattenswissinfo.ch. Dieses Urteil verdeutlicht, dass schon die Unterlassung nötiger Abklärungen (hier über wirtschaftliche Hintergründe und Transaktionen) genügen kann, um Art. 305ter StGB zu verwirklichen.
Art. 305ter Abs. 2 und Meldepflicht: Früher enthielt Art. 305ter auch ein eigenständiges Meldegebot. Heute regelt das GwG die konkrete Pflicht zur Verdachtsmeldung (Art. 9 GwG, s.u.). Das StGB droht in Abs. 2 den Strafvollzug an, falls ein Finanzintermediär trotz Verdachts auf Geldwäscherei untätig bleibt. Aufsichtsrechtlich entspricht dies der Pflicht zur unverzüglichen Meldung an MROS.
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Art. 305bis sieht – wie erwähnt – schwere Fälle vor:
Gewerbsmässigkeit und bandenmäßige oder organisierte Tätigkeit gelten als Qualifikationsmerkmale. Die Schwelle für gewerbsmässige Geldwäscherei zog das Bundesgericht z.B. bei über 100 Mio. CHF Umsatz/10 Mio. Gewinn.
Ebenso ist Geldwäscherei, die extrem hohe Werte betrifft, grenzüberschreitend erfolgt oder mit Terrorismusfinanzierung verknüpft ist, häufig als schwerer Fall zu qualifizieren.
Aufsichtsrechtliche Pflichten nach dem GwG
Neben dem Strafrecht schreibt das Geldwäschereigesetz der Finanzbranche (Banken, Effektenhändler, Versicherer, unabhängige Vermögensverwalter, Treuhänder etc.) verbindliche Sorgfaltspflichten vor. Diese Pflichten dienen der Prävention, also der Verhinderung von Geldwäsche schon im Geschäftsalltag. Wichtige Aspekte sind:
Identifikation und Feststellung: Finanzintermediäre müssen die Vertragspartner anhand amtlicher Ausweise identifizieren und alle relevanten Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) erfassen. Zudem müssen sie die wirtschaftlich berechtigte Person an den eingebrachten Vermögenswerten feststellen. Nur wenn klar ist, wer letztlich profitiert, kann Verdachtsmomente eingeordnet werden.
Abklärungspflicht: Bei ungewöhnlichen oder verdächtigen Transaktionen (z.B. komplexe Strukturen, hohe Bargeldbeträge, Transaktionen mit Risikoländern oder politisch exponierten Personen) ist eine vertiefte Prüfung erforderlich. Dazu gehören Informationsbeschaffung über wirtschaftliche Hintergründe und Zweck sowie gegebenenfalls eine Risikoklassifizierung der Geschäftsbeziehung. Unklare Geldflüsse müssen geklärt werden – scheint der Ursprung illegal, ist die Grenze zur Meldung erreicht.
Dokumentation und interne Kontrolle: Finanzintermediäre müssen festhalten, welche Daten sie erhoben und welche Abklärungen sie durchgeführt haben. Interne Weisungen und Richtlinien für Geldwäschereibekämpfung sind zu erlassen. Die Ausbildung der Mitarbeitenden und regelmäßige Kontrollen müssen sicherstellen, dass das Regelwerk befolgt wird. Dabei wird von den Instituten ein wirksames Compliance-System verlangt.
Meldepflicht (Art. 9 GwG): Liegt ein begründeter Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorfinanzierung vor, so ist die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich (noch vor Abschluss der Transaktion) zu informieren. Das Finanzintermediär darf die Beziehung dann nur eingeschränkt fortführen (Art. 10 GwG, Vermögenssperre), bis MROS die Freigabe erteilt. Verdachtsmoment genügt, um eine Meldung auszulösen. Die Erhebung der Meldepflicht ist ein zentrales Überwachungsinstrument. Finanzintermediäre müssen interne Meldeprozesse definieren und die Meldung per goAML-System durchführen.
Aufsicht: Die FINMA überwacht Banken, Börsenhändler, Versicherungen etc. auf Einhaltung der Geldwäschereivorschriften. Viele Sorgfaltspflichten sind auch in der GwG-FINMA-Verordnung und FINMA-Rundschreiben konkretisiert. In der Schweiz gibt es zudem Selbstregulierungsorganisationen (SRO) für bestimmte Branchen (z.B. Treuhänder, Versicherungen), die für Prüfungen der Mitglieder zuständig sind. Insgesamt überwachen FINMA, anerkannte Prüfgesellschaften und SROs die Umsetzung der Vorschriften in den Instituten
Typische Fallkonstellationen und Praxisbeispiele
In der Praxis ergeben sich Geldwäschereiverdachtsfälle oft in bestimmten typischen Konstellationen – darauf weisen sowohl Praxisberichte der MROS als auch Rechtsprechung hin. Beispiele sind:
Bargeldtransaktionen: Grosse Barabhebungen oder -einzahlungen, z.B. beim Kauf von Luxusgütern, Schmuck oder Kunstwerken, die auf den ersten Blick nicht zum Einkommen der Kunden passen. Häufig bemühen sich Geldwäscher so, anonyme Geldbestände einzubringen. (Seit 2021 unterliegen bestimmte Bareinlagen > 25 000 CHF Meldepflichten.)
Einsatz von Strohmännern und Briefkastenfirmen: Kriminelle nutzen oft Drittpersonen, um Konten oder Firmen aufzubauen, hinter denen sie selbst nicht sichtbar sind. Ein Beispiel ist der Fall des russischen Oligarchen Roldugin (s. Gazprombank-Urteil): Hier wurden Konten über ein komplexes Firmengeflecht geführt und die echten Geldgeber verschleiert. Finanzintermediäre müssen bei unklaren Besitzstrukturen besonders wachsam sein.
Krypto-Transaktionen: Kryptowährungen können Geldwäsche erleichtern. Geldwäscher führen illegales Geld über Crypto-Exchanges in dezentrale Währungen, um Herkunftsspuren zu verwischen. Auch wenn Crypto-Assets in der Schweiz inzwischen reguliert sind, bleiben Übertragungen ins Ausland oder durch nicht lizensierte Anbieter risikobehaftet. (FINMA und MROS warnen immer wieder vor Anonymität durch Mixer/Tumbler und grenzüberschreitende Krypto-Flüsse.)
Treuhand- und Anlagegeschäfte: Kriminelle investieren schmutziges Geld oft über professionelle Dienstleistungen. Beispiele sind Scheinfirmen, Treuhandkonten oder undurchsichtige Beteiligungen (Trusts, Stiftungen). Auch ungewöhnliche Wertpapier- oder Immobiliengeschäfte (stark überhöhte Kaufpreise, ungeklärte Käuferhintergründe) können Verdachtsmomente auslösen.
Internationale Zahlungen und Offshore-Strukturen: Finanztransaktionen zu oder von Ländern mit laxen Gesetzen oder schlechten Geldwäscherei-Kontrollen bedürfen erhöhter Vorsicht. Oft dienen Verschiebungen in Offshore-Gebiete oder über vertraute Korrespondenzbanken der Verschleierung der Geldherkunft.
Kombination mit anderen Delikten: Geldwäsche tritt in vielen Bereichen auf: Drogenhandel, Betrug, Korruption, Menschenhandel etc. Erkenntnisse über ein zugrundeliegendes Delikt führen daher oft zu Geldwäschereiverdacht (etwa ein Lokal, das plötzlich große Umsätze mit Bargeld abwickelt, oder ein unerwarteter Kauf des Tatorts).
Diese Konstellationen sind zwar allgemein bekannt, erfordern in der Praxis aber stets eine sorgfältige Einzelfallbeurteilung. Die MROS publiziert zu diesem Zweck regelmässig Typologie-Berichte, die Finanzintermediäre für neue Geldwäschemuster sensibilisieren (z.B. laufend Berichte zu Krypto, internationale Transaktionen, Menschenhandel
Praxistipps zur Vermeidung von Verstössen
KYC systematisch umsetzen: Halten Sie fest, wie Sie Kunden und wirtschaftlich Berechtigte identifizieren und prüfen. Setzen Sie interne Richtlinien für besonders riskante Kunden ein (z.B. PEP, Hochrisikoländer).
Transaktionen überwachen: Richten Sie Kontrollen ein (z.B. Schwellenüberwachung, Mustererkennung). Ungewöhnliche Häufungen oder Wechsel in Transaktionsmustern sollten Anlass zur Überprüfung geben.
Dokumentation: Legen Sie aussagekräftige Akten über Abklärungen an. Jeder Schritt (z.B. Quellenprüfung, Fondsherkunft, Vertragsdokumente) soll nachvollziehbar festgehalten werden. Gute Begründungen reduzieren Haftungsrisiken.
Meldung bei Zweifel: Zögern Sie bei ernsthaften Zweifeln nicht, eine Verdachtsmeldung an MROS zu senden. Auch bei unklaren Sachverhalten schützt die Meldung vor Haftungsrisiken (das Gesetz spricht von „gutem Willen“ beim Melden). Geben Sie im Zweifelsfall der Legalitätssicherung Vorrang.
Schulung und Compliance-Kultur: Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden regelmässig in AML-Vorschriften, Sensibilisierung für Warnsignale (z.B. ungewöhnliche Bargeldanfragen) und Abläufe der Verdachtsmeldung. Compliance darf nicht nur Chefsache sein: Jeder muss Verdachtsmomente erkennen und melden können.
Rechtsrat frühzeitig einholen: Bei komplexen Transaktionen oder Verdachtsmomenten (etwa bei grenzüberschreitender Treuhandstruktur) kann die Konsultation eines AML-Rechtsberaters helfen, Grenzen abzustecken und Pflichten korrekt zu erfüllen.
Verteidigungsstrategien
Gerichte setzen für eine Verurteilung einen strikten Tatbestand voraus. Aus möglichen Verteidigungspositionen ergeben sich in der Praxis folgende Ansatzpunkte:
Fehlende Vortat: Liegt keine zum Tathandeln passende Vortat vor (z.B. nur Ordnungswidrigkeiten oder Geld aus zulässigem Geschäft), kann kein Vorsatz für eine Straftat angenommen werden.
Keine Kenntnis (Subjektiver Tatbestand): Der Angeklagte muss gewusst haben, dass es sich um kriminelle Gelder handelt (oder zumindest darauf gefasst sein). Fehlt diese Ahnung, liegt kein Vorsatz vor.
Erlaubtes Verhalten: Nicht jede Abwicklung verbotener Werte ist strafbar. Beispielsweise fallen einfache Finanzmarkttransaktionen oder Rechtshandlungen an sich nicht unter Art. 305bis, solange sie legalen oder rein zivilrechtlichen Charakter haben. (Das Bundesgericht betont, dass Investmentgeschäfte an sich keine Geldwäschetat sind, solange sie keinen konkreten Täuschungscharakter haben.)
Kein ausreichender Zusammenhang: Selbst wenn kriminelle Gelder im Spiel sind, kann eine Tat mangels adäquater Kausalität verneint werden. Etwa wenn ein Zwischenschritt (z.B. Kauf einer öffentlichen Obligation) ein völlig eigenständiges Geschäft darstellt.
Verletzung der Sorgfaltspflicht ohne Straftatbestand: Beim Vorwurf nach Art. 305ter kann man argumentieren, dass alle erforderlichen Abklärungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder dass Unkenntnis weder fahrlässig noch grobfahrlässig war. Hier hilft es, sorgfältige Dokumentation aller Compliance-Maßnahmen vorzulegen.
Letztlich entscheiden die Umstände des Einzelfalls über den Erfolg dieser Ansätze. Die Gerichte prüfen genau, ob objektive Tatmerkmale und subjektiver Vorsatz beide erfüllt sind. Klare Buchführung, schlüssige Ablaufdokumentation und ein geordneter Prüfprozess können einem Beschuldigten entscheidend helfen, Zweifel am Tatvorwurf zu begründen.