Einführung
Der Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten ist ein zentrales Anliegen des Umwelt- und Tierschutzrechts – nicht nur aus ökologischer Verantwortung, sondern auch aus strafrechtlicher Sicht. In der Schweiz gelten strenge Vorschriften für den Besitz, Handel, Import und Export geschützter Arten. Wer solche Regeln verletzt, sei es aus Unwissenheit oder in der Absicht, Gewinne zu erzielen, riskiert empfindliche Sanktionen. Diese reichen von Bussen bis hin zu Freiheitsstrafen und Einträgen ins Strafregister.
Die Schweiz hat kein einziges «Artenschutzgesetz», sondern verteilt Artenschutzvorschriften auf verschiedene Erlasse. Die Verfassung (Art. 78 Abs. 4 und 79 BV) gibt dem Bund die Kompetenz für Natur-, Arten- und Jagdschutz.
Ein zentraler Pfeiler ist das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen – CITES (1973) – das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten regelt. In der Schweiz wird CITES durch das Bundesgesetz über den Verkehr mit geschützten Tieren und Pflanzen (CITES-Gesetz, SR 453) und die zugehörige Verordnung (CITES-Verordnung, SR 453.1) in nationales Recht umgesetzt. Zuständig für die Durchführung des CITES-Abkommens ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), während sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) um den Schutz einheimischer Arten und ihrer Lebensräume kümmert. Internationale Übereinkommen wie das Berner und Bonner Artenschutzübereinkommen und die EU-Forstverordnung sind weitere Rechtsquellen.
Auf dieser Grundlage regeln zudem mehrere Bundesgesetze den Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen:
Natur- und Heimatschutz (NHG) und seine Verordnung (NHV),
Jagdgesetz (JSG),
Fischereigesetz (BGF)
Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG),
Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455)
Besonders regulierte Tier- und Pflanzenarten
Einige Arten unterliegen besonders strengen Vorschriften, entweder weil sie international stark gefährdet sind oder weil sie besonders häufig im Handel auftauchen. Die CITES-Listen (Anhänge I bis III) und die nationale Gesetzgebung (z. B. Anhang der NHV) definieren den genauen Schutzstatus.
Zu den besonders regulierten Arten zählen unter anderem:
Exotische Reptilien wie Chamäleons, Schlangen, Geckos oder Warane – insbesondere Wildfänge aus Asien oder Afrika.
Papageienarten und Greifvögel wie Aras, Kakadus, Falken und Eulen – teils mit Zuchtverbot oder Haltebewilligungspflicht.
Elfenbeinprodukte vom Afrikanischen Elefanten – Ein- und Ausfuhr sind grundsätzlich verboten, selbst bei kleinen Schmuckstücken.
Korallen und Meeresmuscheln (z. B. Riesenmuscheln, Seepferdchen, Stein- und Weichkorallen) – Einfuhr meist bewilligungspflichtig.
Tropenholzarten wie Mahagoni, Palisander oder Ebenholz – oft als verarbeitetes Möbelstück oder Souvenir importiert.
Orchideen und Kakteen – auch Zierpflanzen unterliegen den Schutzregeln, besonders bei Wildentnahmen oder seltenen Sorten.
Für diese und ähnliche Arten gilt stets: Besitz, Handel oder Transport sind nur erlaubt, wenn die erforderlichen Nachweise und Bewilligungen vorliegen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim BLV oder ein Blick in die CITES-Datenbank „Species+“.
Die Plattform „Species+“ ist eine Online-Datenbank, die umfassende Informationen über Arten liefert, die unter internationalen Naturschutzabkommen wie CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) und CMS (Convention on Migratory Species) gelistet sind.
Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften
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Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen unterliegt in der Schweiz strengen Einfuhr- und Ausfuhrregeln – zusätzlich zu allgemeinen Zoll- und Veterinärbestimmungen.
Für Import gilt: Jede Einfuhr von CITES-geschützten Arten (und Teilen oder Erzeugnissen daraus) bedarf einer gültigen Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes und einer Einfuhrbewilligung des BLV. Bei der Einfuhr wird am Zoll eine Artenschutzkontrolle durchgeführt. Selbst vermeintlich harmlose Souvenirs (z.B. Korallen, Federn, einzelne Pflanzen) können am Zoll auffallen. Das BLV weist ausdrücklich darauf hin, dass etwa Korallen, Elfenbeinstücke, Schildkrötenpanzer, Kakteen oder Orchideen entweder gänzlich verboten oder bewilligungspflichtig sind. Insgesamt unterstehen in der Schweiz über 40'000 Tier- und Pflanzenarten den CITES-Listen, sodass vor jedem Import geprüft werden muss, ob der Artenschutz eingreift (etwa über die Online-“Species+”-Datenbank).
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Für Ausfuhr und Wiederausfuhr ähnlicher Güter braucht man zwingend Artenschutzzeugnisse des BLV. Lebende Tiere oder Pflanzen werden nur mit BLV-Begleitdokumenten ausgeführt. Bei Zoo- und Terrarien-Tieren muss der Exporteur eine Ausfuhrbewilligung des BLV vorlegen. Auch bei Pflanzen (lebend oder verarbeitet) führt der Export in Nicht-EU-Länder nur mit CITES-Zeugnis; lebende Pflanzen aus EU-Ländern benötigen meist ein Pflanzengesundheitszeugnis. Gewerbsmässige Importeure können für den Großhandel Dauerbewilligungen beantragen.
Die Zoll- und Grenzkontrollbehörden überwachen die Ein- und Ausfuhr streng. Werden geschützte Waren ohne nötige Dokumente mitgeführt, so werden sie als Zollpfand sichergestellt oder direkt beschlagnahmt. Bei der Grenzabfertigung prüfen Zoll und Veterinärdienst gemeinsam, ob alle Bewilligungen vorliegen. Selbst durch Zufall entdeckte geschützte Arten (z.B. am Strand gefundene Korallen) fallen unter dieselben Regeln: Sie dürfen erst nach Bewilligung bzw. nach entsprechender amtlicher Kontrolle ins Inland gelangen.
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Nicht jeder Umgang mit geschützten Arten ist per se strafbar. Viele Tätigkeiten sind erlaubt, sofern eine gültige Bewilligung vorliegt. Es existieren mehrere Arten von Genehmigungen, abhängig vom Vorhaben und vom Schutzstatus der Art:
Einfuhrbewilligung (BLV): notwendig bei der Einfuhr von CITES-Arten aus dem Ausland (auch verarbeitete Produkte wie Lederwaren, Elfenbein, Schmuck).
Ausfuhr-/Wiederausfuhrbewilligung (BLV): erforderlich bei jedem Export aus der Schweiz oder Transit durch die Schweiz.
Haltebewilligung (kantonal): für bestimmte besonders geschützte Tierarten (z.B. Giftschlangen, Papageien, Greifvögel) ist eine Haltung nur mit kantonaler Bewilligung zulässig.
Bescheinigung über legale Herkunft: zum Nachweis, dass ein Exemplar legal erworben oder gezüchtet wurde – häufig Voraussetzung für Ausstellung oder Verkauf.
Dauerbewilligung (BLV): für gewerbliche Händler, Züchter oder Tiertransportunternehmen, mit Auflagen zur Buchführung und Kontrolle.
Wer Zweifel hat, ob eine Genehmigung nötig ist, sollte frühzeitig eine Voranfrage beim BLV oder der kantonalen Vollzugsstelle stellen.
Die Erteilung der Bewilligung hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Schutzstatus der Art (Anhang I–III CITES, NHV-Anhang, EU-RL);
Herkunftsland und Dokumentation der legalen Beschaffung;
Zweck der Nutzung (Zucht, Ausstellung, Forschung, private Haltung);
Haltungsbedingungen und Tierschutzprüfung bei lebenden Tieren.
Eine rechtzeitig eingeholte Bewilligung kann ein Strafverfahren vermeiden. Wer jedoch geschützte Arten importiert oder exportiert, ohne ein formelles Gesuch eingereicht oder genehmigt erhalten zu haben, riskiert – auch bei Unwissen – ein Bußgeld- oder Strafverfahren. Das Argument „Ich wusste es nicht“ schützt nicht vor Verantwortung.
Strafbestimmungen
Das CITES-Gesetz enthält in Artikel 26 BGCITES die Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen. Darin sind verschiedene Abstufungen vorgesehen, je nach Art des Verstosses und Verschulden. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz vorsätzliche Verstösse (d.h. bewusste/willentliche Übertretungen) und fahrlässige Verstösse, zudem gibt es einen erhöhten Strafrahmen für besonders schwere Fälle. Im Folgenden werden diese Kategorien erläutert.
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Vorsätzliches Handeln bedeutet, dass jemand bewusst und gewollt gegen die Gesetzesvorschriften verstösst. Wer also wichtige Pflichten des CITES-Gesetzes absichtlich missachtet, macht sich strafbar und muss mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechnen. Welche Pflichten gehören dazu?
Erstens die Anmeldepflicht nach Art. 6 Abs. 1: Geschützte Tiere oder Pflanzen müssen bei der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr dem Zoll gemeldet werden. Diese Meldung stellt sicher, dass die Behörden über geschützte Exemplare Bescheid wissen. Zwei Beispiele: Meldet jemand etwa eine lebende Landschildkröte oder eine geschützte Orchidee nicht beim Zoll an, so verstöss er gegen diese Pflicht.
Zweitens gilt die Bewilligungspflicht nach Art. 7 Abs. 1: Für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Exemplaren der in CITES aufgeführten Arten (Anhänge I–III) benötigt man eine Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Auch bestimmte Tierarten, die man leicht mit CITES-geschützten Arten verwechseln kann (etwa exotische Schlangen oder Echsen), dürfen nur mit Bewilligung eingeführt werden. Wer also absichtlich ohne die erforderliche Genehmigung ein geschütztes Tier oder eine geschützte Pflanze ins Land bringt oder aus dem Land schafft, verletzt die Bewilligungspflicht.
Drittens ist die Pflicht von gewerblichen Händler:innen und Züchter:innen, ein Bestandsverzeichnis über ihre geschützten Tiere und Pflanzen zu führen (Art. 11 Abs. 1), zu nennen. Dieses Bestandsbuch ermöglicht es den Behörden nachzuvollziehen, woher die Exemplare stammen und wohin sie gegangen sind, um illegalen Handel aufzudecken. Wer vorsätzlich kein solches Verzeichnis führt, obwohl er geschützte Arten gewerbsmässg handelt oder züchtet, begeht ebenfalls eine Straftatl. Zusätzlich können auch bestimmte Detailvorschriften (Ausführungsvorschriften) strafbewehrt sein: Das CITES-Gesetz erlaubt es dem Bundesrat, dem zuständigen Departement (EDI) oder dem BLV, Regeln zu erlassen – etwa aufgrund von Art. 7 Abs. 2, Art. 9 oder Art. 11 Abs. 3 – um den Artenschutz konkret umzusetzen. Beispielsweise kann der Bundesrat Einfuhrverbote für bestimmte besonders gefährdete Arten oder Herkunftsländer verhängen (Art. 9), oder das EDI kann eine Registrierungspflicht für Händler und Züchter bestimmter Arten einführen (Art. 11 Abs. 3). Verstösst jemand wissentlich gegen solche Verordnungen – etwa indem er ein Tier importiert, obwohl für diese Art ein behördliches Importverbot gilt, oder indem er sich als gewerblicher Händler nicht registrieren lässt, obwohl dies vorgeschrieben ist –, so ist auch das nach Art. 26 Abs. 1 strafbar.
Schliesslich stellt Art. 26 Abs. 1 lit. c klar, dass es ebenfalls strafbar ist, geschützte Exemplare in Besitz zu haben oder weiterzugeben, wenn diese ohne die nötige Bewilligung eingeführt wurden. Das heisst: Wer wissentlich ein Tier oder eine Pflanze annimmt, kauft, verkauft oder verschenkt, das ursprünglich illegal (ohne CITES-Bewilligung) ins Land gebracht wurde, macht sich ebenfalls strafbar – selbst wenn er nicht selbst der Importeur war.
Praxisbeispiele (Absatz 1): Eine Privatperson kehrt aus den Ferien zurück und hat sich dort spontan eine seltene geschützte Pflanze (etwa eine Orchidee der Gattung Cattleya) gekauft. An der Schweizer Grenze meldet sie die Pflanze aber nicht beim Zoll an und hat auch keine Einfuhrbewilligung dafür. Dieses vorsätzliche Verhalten – sie hätte wissen müssen, dass es sich um eine geschützte Art handelt und erforderliche Formalitäten zu erledigen sind – erfüllt den Straftatbestand von Art. 26 Abs. 1: Die Person kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden. Ähnlich macht sich ein Tierhändler strafbar, der geschützte Reptilien ohne Bewilligung verkauft. Nehmen wir an, ein Händler importiert mehrere Exemplare von farbenfrohen Königspythons (eine unter CITES Anhang II geschützte Schlangenart) und bietet sie zum Verkauf an, ohne je eine CITES-Bewilligung beantragt zu haben. Dieses vorsätzliche Unterlaufen der Bewilligungspflicht würde nach Art. 26 Abs. 1 geahndet. Ebenso illegal wäre es, wenn der Händler vorsätzlich kein Bestandsbuch führt, um die Herkunft und den Verbleib seiner Tiere zu verschleiern. All diese Fälle fallen unter die vorsätzlichen Widerhandlungen des Abs. 1 und ziehen entsprechend strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
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Art. 26 Abs. 2 umschreibt schwere Fälle von Artenschutzverstössen – also Situationen, in denen die Tat wegen ihres Umfangs oder ihrer Planung besonders gravierend ist. In solchen Fällen wird der Strafrahmen deutlich höher gesetzt: bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist eine sehr ernste Sanktion und spiegelt wider, dass es sich hierbei um besonders schädliche Formen des illegalen Artenhandels handelt. Das Gesetz nennt drei Konstellationen, die einen schweren Fall begründen können:
Grosse Mengen besonders geschützter Arten: Wenn der Verstoß eine grosse Anzahl von Exemplaren betrifft, insbesondere von Arten, die in CITES Anhang I oder II gelistet sind. Diese Kategorien umfassen vom Aussterben bedrohte oder stark gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Ein grosser Menge solcher Exemplare illegal zu handeln bedeutet potentiell grossen Schaden für den Artenschutz. Beispiel: Jemand schmuggelt auf einen Schlag dutzende Elfenbeinstoßzähne oder zahlreiche lebende Papageien der Gattung Ara (Aras sind in Anhang I CITES, also stark geschützt) ins Land. Die große Anzahl und hohe Schutzwürdigkeit der Tiere macht die Tat besonders schwer.
Gewerbsmässiges Handeln: Der Verstoss wird gewerbsmässig begangen, das heisst der Täter handelt mit geschützten Arten als fortlaufende Einkommensquelle. Wenn also jemand den illegalen Handel professionell betreibt, um Profit zu erzielen, und dies nicht nur als gelegentliche Tat tut, wertet das Gesetz dies als schwereren Fall. Ein Händler, der regelmässig verbotene Wildtiere importiert und verkauft, quasi als schwarzes Geschäftsmodell, fällt in diese Kategorie.
Bandenmässiges Vorgehen: Die Tat wird von einer Täterin oder einem Täter begangen, der Mitglied einer Bande ist, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat. Damit sind organisierte Schmugglerbanden gemeint, bei denen mehrere Personen verabredet zusammenwirken, um wiederholt illegal mit geschützten Arten zu handeln. Die Beteiligung an einer organisierten Gruppe verschärft das Unrecht, weil hier Planung, Professionalität und kriminelle Energie typischerweise höher sind.
Praxisbeispiele (Absatz 2): Ein Beispiel für eine große Menge wäre ein Schmuggler, der versucht, 50 seltene Schildkröten (z. B. Strahlenschildkröten aus Madagaskar, CITES Anhang I) auf einmal in die Schweiz zu bringen, versteckt in seinem Gepäck. Die Anzahl der betroffenen Tiere ist hoch, sie gehören einer stark gefährdeten Art an – das wäre ein schwerer Fall, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Ein anderes Szenario: Gewerbsmässiger Handel liegt etwa vor, wenn ein Tierhändler über Jahre hinweg systematisch geschützte Vogelspinnen und Schlangen importiert und online verkauft, ohne Genehmigungen – also ein richtiggehendes illegales Geschäftsmodell. Auch hier würde das Gericht den gewerbsmäßigen Charakter als erschwerend werten und den höheren Strafrahmen anwenden. Schließlich sei das Beispiel einer Bande genannt: Mehrere Personen tun sich zusammen und gründen einen regelrechten Schmuggelring, der z. B. Elfenbein und Nashornhorn aus Afrika nach Europa schleust. Sie arbeiten arbeitsteilig und wiederholen ihre Taten, um viel Geld zu verdienen. Diese organisierte Kriminalität im Artenschutzbereich gilt als schwerer Fall – auch hier drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug. In all diesen Beispielen zeigt sich, dass der Gesetzgeber bei umfangreichen oder professionell organisierten Verstößen härter durchgreift, um die Abschreckung zu erhöhen und den besonderen Unrechtsgehalt zu ahnden.
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Nicht immer handeln Personen mit Absicht, wenn sie gegen Artenschutzvorschriften verstoßen. Oft geschieht es fahrlässig, das heisst aus Unvorsichtigkeit, Unwissenheit oder Nachlässigkeit.
Fahrlässig bedeutet juristisch, dass man die erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt: Die Person hätte wissen müssen, dass ihr Verhalten verboten ist, oder sie war nicht genügend vorsichtig, obwohl es zumutbar gewesen wäre.
Art. 26 Abs. 3 stellt klar, dass auch fahrlässige Widerhandlungen strafbar sind – allerdings milder als vorsätzliche Taten. Die Strafe ist in diesen Fällen eine Busse (Geldstrafe) von bis zu 20 000 Franken.
Eine Busse ist eine Geldzahlung, deren Höhe je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen bemessen wird. 20 000 CHF ist das gesetzliche Maximum; in weniger gravierenden Fällen kann die Busse auch deutlich darunter liegen. Wichtig ist: Freiheitsstrafen sind für reine Fahrlässigkeit hier nicht vorgesehen, sondern es bleibt bei einer Geldstrafe.
Praxisbeispiele: Ein typischer Fall von Fahrlässigkeit ist der unwissende Tourist: Stellen wir uns vor, jemand bringt aus den Ferien eine Muschel oder ein Stück Koralle mit, das er am Strand gefunden hat. Er denkt sich nichts dabei und weiss nicht, dass gewisse Korallen und Muschelarten unter Artenschutz stehen. An der Grenze gibt er das Souvenir nicht an, da er die Regeln nicht kennt. Hier liegt kein Vorsatz vor – er wollte keine Straftat begehen –, aber es ist fahrlässig, sich vorher nicht zu informieren. Wird er erwischt und stellt sich heraus, dass die Muschel einer geschützten Art angehört, kann er mit einer Busse belangt werden. Ein weiteres Beispiel: Ein Online-Käufer bestellt sich aus dem Ausland Samen oder Setzlinge exotischer Pflanzen, ohne zu ahnen, dass dafür eine CITES-Bewilligung nötig wäre. Wenn diese Pflanzen tatsächlich geschützten Arten angehören und er sie ohne Bewilligung einführt, hat er die Vorschriften fahrlässig verletzt. Auch hier käme allenfalls eine Geldstrafe bis 20 000 Franken in Betracht, abhängig von den Umständen. Selbst im Geschäftsbereich gibt es fahrlässige Fälle: Etwa ein neuer Mitarbeiter eines Zoofachhandels übersieht aus Unachtsamkeit, dass für einen bestimmten Papagei eine Einfuhrbewilligung nötig gewesen wäre, und bestellt den Vogel ohne Papiere. Der Verstoss geschah nicht mit Absicht, aber aufgrund mangelnder Sorgfalt – auch das wäre ein fahrlässiges Delikt im Sinne von Art. 26 Abs. 3. Wichtig ist, dass Fahrlässigkeit zwar entschuldbarer ist als Vorsatz, aber dennoch nicht sanktionslos bleibt: Gerade wer mit geschützten Arten umgeht, muss sich informieren und sorgfältig handeln.
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Das Gesetz räumt ein, dass es Situationen gibt, in denen zwar ein Verstoss vorliegt, dieser aber als „leichter Fall“ eingestuft werden kann.
In Art. 26 Abs. 4 steht: In leichten Fällen wird die Straftat nur mit Busse bestraft. Das bedeutet, dass die Behörde oder das Gericht hier von milderen Umständen ausgeht und keine höhere Strafe (weder Freiheitsstrafe noch hohe Geldstrafe) verhängt, sondern lediglich eine Busse.
Aber wann gilt ein Fall als „leicht“?
Die Gesetzesmaterialien erläutern, dass leichte Fälle vorliegen, wenn die Interessen des Artenschutzes durch die Tat nicht wesentlich beeinträchtigt wurden. Oft sind dies Verstösse mit sehr geringem Schaden oder geringem Verschulden, beispielsweise wenn nur wenige Exemplare betroffen sind, keine vom Aussterben bedrohten Arten darunter sind oder die Objekte bereits tot beziehungsweise künstlich gezüchtet waren.
Entscheidend ist, dass der Unrechtsgehalt der Tat vergleichsweise gering ist.
Praxisbeispiele: Ein klassischer leichter Fall ist das oben bereits erwähnte Urlaubssouvenir: Jemand hat ein einziges geschütztes Andenken – sagen wir eine getrocknete Koralle oder eine schöne Muschel – mitgenommen und dabei Formalitäten unterlassen. Hierbei wurden zwar die Vorschriften verletzt (keine Anmeldung, keine Bewilligung), aber die Artenschutzinteressen sind kaum tangiert, da es sich um ein einzelnes Objekt geringeren Wertes handelt. Die Behörden könnten dies als leichten Fall werten: Die Person käme mit einer Busse davon, anstatt etwa eine Freiheitsstrafe befürchten zu müssen.
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Neben den oben genannten Verstössen gegen das Gesetz selbst (also gegen die Pflichten, die direkt im CITES-Gesetz stehen) gibt es auch die Möglichkeit, dass Verstösse gegen bestimmte Ausführungsvorschriften unter Strafe gestellt werden.
Ausführungsvorschriften sind detaillierte Regeln, die aufgrund des CITES-Gesetzes erlassen werden – zum Beispiel in Verordnungen des Bundesrats oder des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI).
Art. 26 Abs. 5 bestimmt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine solche Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung ausdrücklich als strafbar erklärt worden ist, wird mit Busse bestraft.
Das klingt kompliziert, bedeutet aber im Kern: Wenn eine untergeordnete Vorschrift (etwa in der Verordnung zum CITES-Gesetz) sagt, dass ein bestimmtes Verhalten verboten und bei Zuwiderhandlung strafbar ist, dann kann man dafür gebüsst werden. Wichtig ist, dass die Verordnung ausdrücklich auf Art. 26 Abs. 5 verweist – also klarstellt, dass ein Verstoß eine Übertretung darstellt. Ohne diesen Hinweis bleibt ein Verstoss gegen eine Verordnung eine blosse Verwaltungsregelverletzung, die nur verwaltungsrechtlich geahndet würde. Mit dem Hinweis jedoch wird die Missachtung zur Straftat.
Praxisbeispiel (Absatz 5): Nehmen wir an, der Bundesrat erlässt in der CITES-Verordnung eine Bestimmung, wonach beim Transport gewisser lebender geschützter Tiere stets ein Herkunftsnachweis mitzuführen ist, und erklärt einen Verstoss dagegen ausdrücklich für strafbar. Wenn nun ein Tiertransporteur diese Pflicht ignoriert und ohne die vorgeschriebenen Papiere mit geschützten Tieren über die Grenze fährt, so verstößt er gegen die Ausführungsvorschrift. Da diese Verordnung die Strafbarkeit festlegt, macht der Transporteur sich strafbar und muss mit einer Busse rechnen.
FAQ
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Auch vermeintlich frei verkäufliche Pflanzen (z. B. Kakteen, Orchideen) können geschützt sein. Der Besitz ohne Nachweis kann zur Beschlagnahmung und Busse führen. Herkunftsnachweise und ggf. Einfuhrbewilligungen sind entscheidend.
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Nein. Im Artenschutzrecht gilt das Legalitätsprinzip. Unkenntnis schützt nicht vor Strafe. Fahrlässigkeit wird insbesondere bei touristischen Mitbringseln häufig san
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Ja. Als beschuldigte Person haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen Ihre Identität angeben, aber sich nicht zur Sache äussern. Es empfiehlt sich, frühzeitig rechtliche Beratung beizuziehen.
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In Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Legalisierung durch Dokumentation und Registrierung möglich. Dazu muss der rechtmässige Erwerb nachgewiesen werden. Frühzeitige Meldung beim BLV ist dabei entscheidend.