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Fokus

Zollrecht

Einführung

Das Zollrecht regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die Landesgrenzen der Schweiz. Es dient dem Schutz von Wirtschaft und Bevölkerung – etwa durch Erhebung von Einfuhrzöllen, Kontrolle verbotener oder beschränkter Güter und Durchsetzung internationaler Handelssanktionen. An den Grenzen sorgen Zollbeamte der BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) bzw. des Grenzwachtkorps für die Überwachung. Bei Verstössen gegen Zollvorschriften drohen nicht nur administrative Sanktionen, sondern in schweren Fällen auch strafrechtliche Verfahren.

Gesetzliche Grundlagen

Die zentralen Gesetze sind das Zollgesetz (ZG, SR 631.0) und das Güterkontrollgesetz (GKG, SR 946.202) der Schweiz.

Das ZG enthält die allgemeinen Vorschriften zum Zollrecht, u.a. die Straftatbestände in den Art. 87–123 ZG.

  • Das GKG regelt die Kontrolle strategischer und dual-use Güter (zivil wie militärisch verwendbar) sowie von Embargowaren.

  • Ergänzend ist das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) relevant: Auf importierte Waren fällt in der Regel Einfuhr-Mehrwertsteuer an.

  • Zudem spielen Bestimmungen des Marken- und Urheberrechts (MSchG, URG) im Zollkontext eine Rolle, da gewerbsmässiges Verbringen von Produktpiraterie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

  • Ebenfalls erwähnenswert sind Spezialvorschriften wie das Waffengesetz oder Umwelt- und Gesundheitsbestimmungen (CITES, Verbote für Lebendtiere, Medikamente etc.), die an der Grenze kontrolliert werden.

Insgesamt gilt: Liegen Verstösse gegen diese Regelungen vor, kann das Zollstrafrecht Anwendung finden.


Aktuelle Themen im Zollstrafrecht

E-Commerce-Bestellungen aus China und Co.

Der boomende Online-Handel stellt den Zoll vor Herausforderungen. Plattformen wie Temu, Shein oder Wish beliefern zahlreiche Schweizer Kundinnen und Kunden mit Kleinwaren direkt aus dem Ausland. Dies erhöht das Aufkommen von typischen Zollvergehen. In vielen Fällen sind die Sendungen sehr preiswert – dennoch ist Zollbefolgung obligatorisch.

Der Zoll warnt, dass Hunderte von Personen jährlich auch aus Unkenntnis gegen Einfuhrverbote verstossen: So berichtete die Presse über einen Aargauer, der über Temu zwei waffenähnliche Wasserpistolen bestellte und dafür 6’500 Franken Busse bezahlte.

Ein anderer Fall aus dem Aargau zeigt, dass selbst vermeintliche Spielzeugwaffen (eine als echte Pistole getarnte Wasserpistole) als Waffenverbotsdelikt geahndet werden können, wenn sie beim Zoll auffallen. Solche Fälle illustrieren, dass E-Commerce-Käufer stets prüfen müssen, ob ihre Einkäufe überhaupt eingeführt werden dürfen und welche Abgaben anfallen.

Illegale oder zollpflichtige Waren online bestellen

Viele Online-Händler listen Produkte, die in der Schweiz verboten oder zollpflichtig sind. Typische Beispiele sind Waffennachbildungen, Messer, Sprengstoffe oder verschreibungspflichtige Medikamente. Auch Harware wie Drohnen oder bestimmte Elektronik kann genehmigungspflichtig sein.

Es gilt die Zollvorschrift: Verbotene Güter dürfen nicht importiert werden – Personen können sich strafbar machen (z.B. Verstoss gegen das Waffengesetz oder Dual-Use-Exportkontrolle). Bei Waren mit Marken- oder Urheberrechtsverletzung (Designkopien, Filme, Software) greift das Immaterialgüterrecht (s. oben).

Wird eine Bestellung am Zoll entdeckt, kann sie eingezogen und vernichtet werden – auch wenn man unwissentlich Fälschungen bestellt hat.

Bargeldkontrollen ab CHF 10’000

Für den Privatverkehr gilt in der Schweiz: Bargeld oder gleichwertige Instrumente (Fremdwährung, Wertpapiere) dürfen grundsätzlich unbeschränkt mitgeführt werden. Es besteht keine generelle Deklarationspflicht beim Grenzübertritt. Ab einem Wert von CHF 10’000 dürfen Zollbeamte allerdings Auskünfte verlangen. Wird man kontrolliert und gibt an, 10’000 Fr. oder mehr mitzuführen, so wird dies im Informationssystem des Zolls registriert.

Der Zoll befragt in diesem Fall Person, Herkunft und Zweck der Gelder (Identitätsfeststellung). Verweigert man die Auskunft oder macht falsche Angaben, so gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die mit Busse geahndet wird. Zudem können bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorfinanzierung sofort Massnahmen wie Sicherstellung durch die Polizei erfolgen. Praxistipp: Seien Sie bei Kontrollen immer ehrlich und bringen Sie Belege für die Geldherkunft mit – Verweigerung zieht automatisch eine Strafuntersuchung nach sich.

Digitale Einfuhranmeldung (QuickZoll-App)

Seit neuestem bietet das BAZG mit der QuickZoll-App ein Angebot zur digitalen Zollanmeldung für Reisende. Damit können Privatpersonen ihre Einfuhren im Voraus anmelden und die fälligen Abgaben direkt per App bezahlen. Dies gilt insbesondere für Reisegepäck, Souvenirs und E-Commerce-Pakete für den persönlichen Bedarf. Wichtige Hinweise zur Benutzung: Seit 1.1.2025 beträgt die Freigrenze für steuerfreie Einfuhr nur noch 150 Franken pro Person und Tag (zuvor 300 Fr.). Für Waren darüber muss man über QuickZoll oder am Schalter Mehrwertsteuer und Zoll entrichten.

Nach Angaben des Zolls ist keine Registrierung nötig – die App fasst alle Zollvorschriften kompakt zusammen. Zu beachten ist allerdings, dass bestimmte Artikel (z.B. Fahrzeuge, Schusswaffen oder lebende Tiere) nicht über die App angemeldet werden können. Diese müssen bei einem besetzten Grenzübergang persönlich deklariert werden.

Als Fallstrick wurde allerdings jüngst bekannt, dass die QuickZoll-App derzeit den höchsten Mehrwertsteuersatz (8,1 %) für alle Waren berechnet. Bei reduzierten Tarifen (2,6 % für Lebensmittel oder Bücher) entsteht dadurch eine Überzahlung. Konsumentenschützer fordern eine Software-Änderung (geplant ab 2026). Nutzer sollten also die Abgabenrechnung genau prüfen und notfalls am Schalter korrigieren lassen.


Zentrale Straftatbestände im Zollrecht

Das Zollgesetz unterscheidet zwischen Zollwiderhandlungen (strafbar) und Ordnungswidrigkeiten (verwaltungsrechtlich geahndet). Zu den schwerwiegenden Straftaten gehören insbesondere:

  • Zollhinterziehung bezeichnet die vorsätzliche oder systematische Umgehung der Abgabepflicht im Zollverfahren. Sie ist eng verwandt mit der Zollgefährdung nach Art. 119 ZG, geht aber im Schweregrad darüber hinaus. Während die Zollgefährdung auch fahrlässiges Verhalten oder Einzelhandlungen erfassen kann, ist die Zollhinterziehung stets vorsätzlich, häufig gewerbsmässig und mit Täuschungsabsicht verbunden.

    Typische Fälle sind:

    • Die bewusste Nichtanmeldung von zollpflichtiger Ware

    • Das vorsätzliche Verschweigen von Waren (z. B. im Auto versteckt)

    • Die systematische Unterfakturierung (falsche Rechnungen mit zu tiefen Werten)

    • Die bewusste Deklaration unter einem falschen Zolltarif

    Zollhinterziehung kann – je nach Einfuhrwert – einen besonders schweren Fall der Zollgefährdung darstellen. Sie wird regelmäßig mit einer Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Abgabenbetrags geahndet. Bei gewerbsmässigem oder wiederholtem Verhalten kann zudem eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in schweren Fällen sogar mehr, verhängt werden (analog Art. 87–120 ZG).

    Rechtsprechung und Praxis
    Das Bundesgericht betont, dass bereits das planvolle Umgehen von Deklarationspflichten eine klare Abgrenzung zur einfachen Zollgefährdung darstellt. In BGer 6B_129/2019 wurde ein Unternehmer verurteilt, der systematisch asiatische Produkte unter dem Titel „Musterwaren“ eingeführt hatte, obwohl sie dem Verkauf dienten – mit dem Ziel, die Einfuhrabgaben zu umgehen.

    Praxistipp: Wer sich bei einer Einfuhr unsicher ist, sollte unbedingt den Warenwert korrekt angeben und sich frühzeitig über die korrekte Zolltarifierung und den Steuersatz informieren. Zollhinterziehung wird als Täuschungsdelikt behandelt – ein Nachreichen falscher Belege oder absichtliches Weglassen ist kein Kavaliersdelikt, sondern strafbar.

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben dadurch gefährdet, dass er Waren falsch oder gar nicht anmeldet oder versteckt, macht sich der Zollgefährdung schuldig.

    Typischerweise liegt Zollgefährdung vor bei einer Falschdeklaration, Unterdeklaration oder Nichtanmeldung von Waren. Die Strafe ist eine Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollbetrags – bei erschwerenden Umständen (z.B. gewerbsmäßige Handelstätigkeit) kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.

    Zollgefährdung betrifft damit etwa private Einkäufe oder Importwaren, deren Abgaben bewusst nicht oder falsch gemeldet wurden.

  • Bannbruch liegt vor, wenn jemand vorsätzlich gegen ein Einfuhr- oder Ausfuhrverbot verstösst – etwa indem er völlig verbotene Waren über die Grenze bringt oder eine Sperrzone widerrechtlich befährt.

    Beispiel: Wird etwa ein gesperrter Transport (z.B. gefährliche Abfälle ohne Genehmigung) durchgeführt, hat der Täter gegen eine ausdrückliche Zollbestimmung verstoßen. Gemäss Art. 120 ZG wird Bannbruch mit einer Busse bis zum Fünffachen des Wertes der Waren bestraft.

    Ein praktischer Fall war der illegale Export eines als Abfall eingestuften Schrottwagens über die Grenze: Der Schweizer Verkäufer muss in der Schweiz mit einer Buße nach Art. 120 ZG rechnen. In besonders schweren Fällen kann auch hier eine Haftstrafe drohen (bis zu fünf Jahre).

  • Zollhehlerei umfasst den Handel mit bereits versteckten oder illegal eingeführten Waren. Konkret wird bestraft, wer weiß (oder wissen muss), dass ein Warenstück zollpflichtig oder verboten ist und es trotzdem kauft, annimmt, verbirgt, weiterverkauft oder in Verkehr.

    Zum Beispiel macht sich strafbar, wer weiß, dass ein importiertes Produkt nur über eine Falschangabe an der Grenze hereingeschmuggelt wurde, und es trotzdem verkauft. Die Zollhehlerei zieht grundsätzlich dieselben Sanktionen nach sich wie die zugrundeliegende Schmuggeltat (z.B. Zollhinterziehung).

  • Unter das Güterkontrollgesetz fallen Verstösse gegen Export-/Importkontrollen für strategische und „Dual-Use“-Güter (z.B. Technologien, Rüstungsgüter, Chemikalien).

    Wer unerlaubt zollkontrollierte Güter exportiert oder importiert, ein Embargo umgeht oder unerlaubt bestimmte militärisch nutzbare Waren verschiebt, macht sich strafbar. Art. 14 GKG sieht bei vorsätzlicher Tat eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, fahrlässiges Handeln kann mit Geldstrafe belegt werden. In Praxis betrifft dies etwa illegalen Handel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten, kriegswichtigen Gütern oder Waffenteilen.

  • Das Gesetz verbietet grundsätzlich das Ein- und Ausführen von Marken- und Designfälschungen.

    Waren, die unerlaubt Markenschutzrechte verletzen (z.B. Raubkopien oder Plagiate von Markenartikeln), dürfen nicht in die Schweiz eingeführt werden. Im privaten Reiseverkehr führt dies dazu, dass gefälschte Produkte beim Grenzübertritt eingezogen und vernichtet werden könnenbazg.admin.ch. Rechtlich gilt allerdings: Die Einfuhr von Fälschungen zum rein privaten Gebrauch ist strafrechtlich – anders als gewerblicher Handel – nicht sanktioniert (Art. 65a MSchG, Art. 41a DesG).

    Nur bei gewerblicher Tätigkeit (grosse Mengen, Absatz am Markt) wird eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet – dann drohen bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe.

    Praxisbeispiel: Über 90 % der vom Zoll zurückgehaltenen Fälschungen kommen in Kleinsendungen (wenige Artikel) aus dem Post- und Kurierverkehr

Praxistipps zur Vermeidung von Zollverstössen

  1. Informieren vor dem Einkauf: Prüfen Sie vor Online-Bestellungen auf ausländischen Plattformen, ob ein Produkt bei Einfuhr in die Schweiz erlaubt ist und welche Zölle/Steuern anfallen. Achten Sie besonders auf verbotene Gegenstände (Gefahrgut, Waffen, betäubende Substanzen, geschützte Tiere/Pflanzen) und auf spezielle nationale Regelungen.

  2. Belege aufbewahren: Sammeln Sie alle Kaufbelege und Zahlungsbelege. Sie sind wichtig für die korrekte Deklaration und als Nachweis beim Zollfall.

  3. Wertfreigrenzen beachten: Nutzen Sie die gültigen Freigrenzen (ab 1.1.2025: 150 CHF pro Person und Tag). Wenn Sie darüber einkaufen, melden Sie die Waren beim Zoll bzw. per QuickZoll, um Probleme zu vermeiden.

  4. Quellengestützte Deklaration: Melden Sie Ihre Einfuhren selbstständig – je nach Situation über die QuickZoll-App oder direkt bei der Zollstelle. Eine korrekte Erklärung schützt vor dem Vorwurf der Nichtanmeldung.

  5. Wahrheitsgemäße Auskunft bei Kontrolle: Wenn Sie vom Zoll befragt werden (z.B. zu mitgeführtem Bargeld ab 10’000 CHF), beantworten Sie die Fragen wahrheitsgetreu. Verschweigen oder Lügen gelten als Ordnungswidrigkeit.

  6. Bei Unsicherheit Rat einholen: Scheuen Sie sich nicht, die Zollauskunft oder Fachliteratur (etwa den Merkblättern der ESTV/BAZG) zu konsultieren, wenn unklar ist, ob ein Verstoß vorliegt. Viele Zollprobleme lassen sich mit präventiver Abklärung im Vorfeld vermeiden.

FAQ

  • Nein. Laut Schweizer Immaterialgüterrecht ist die Einfuhr von gefälschten Marken- oder Designprodukten zum rein privaten Gebrauch nicht strafbar (Art. 65a MSchG, Art. 41a DesG). Das BAZG kann solche Waren jedoch am Zoll einziehen und vernichten. Nur wenn der Vertrieb gewerbsmäßig geschieht (z.B. zu Verkaufszwecken), wird eine Strafverfolgung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgelöst

  • Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Freigrenze für den zollfreien Warenwert bei der Einfuhr 150 Franken pro Person und Tag. Liegt der Gesamtwert darüber, fällt auf die gesamten Waren Einfuhr-Mehrwertsteuer (und allenfalls Zoll auf zollpflichtige Güter) an. Man muss deshalb alle Einkäufe oberhalb dieses Werts verzollen.

  • Die Zollfahndung des BAZG ermittelt, wenn ein Zollstraftatverdacht vorliegt. Haben die Ermittler genügend Beweise, erstatten sie Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Bei bundesrechtlichen Delikten (z.B. Zölle, MWST, GKG) übernimmt meist die Bundesanwaltschaft die Anklage. Polizeiorgane können als Hilfsdienste herangezogen werden, beispielsweise zur Vollstreckung oder Festnahme im Grenzraum.