Einführung
Das Schweizer Waffenrecht ist Teil des öffentlichen Sicherheitsrechts und verfolgt das Ziel, Missbräuche mit Waffen zu verhindern, ohne dabei den legalen Waffenbesitz unnötig einzuschränken. Es bewegt sich im Spannungsfeld zwischen individueller Freiheit (z. B. Eigentum, Schiesssport, Jagd) und öffentlicher Sicherheit (Verhinderung von Gewalt, Terror, unerlaubtem Waffenhandel).
Gesetzliche Grundlagen
Die zentralen rechtlichen Grundlagen sind:
Waffengesetz (WG, SR 514.54)
Waffenverordnung (WV, SR 514.541)
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) – bei Widerhandlungen im Handel
Ergänzt durch kantonale Ausführungsbestimmungen
Das Waffenrecht zählt zum Nebenstrafrecht, da es primär verwaltungsrechtliche Regelungen enthält, deren Verletzung aber strafrechtlich sanktioniert wird (z. B. durch Art. 33–35 WG).
Zweck des Waffenrechts
Laut Art. 1 WG dient das Gesetz dazu:
„die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu verhindern und dadurch die innere Sicherheit zu gewährleisten.“
Das bedeutet: Nicht der Besitz an sich ist strafbar – sondern der Besitz ohne Berechtigung, unsachgemäße Handhabung oder die Verwendung in gefährdender Weise.
Grundprinzipien
Das Schweizer Waffenrecht beruht auf fünf zentralen Prinzipien:
Bewilligungspflicht: Viele Waffen (z. B. Pistolen, halbautomatische Gewehre) dürfen nur mit Waffenerwerbsschein erworben werden.
Verbotstatbestände: Gewisse Waffen (z. B. vollautomatische Sturmgewehre, Butterflymesser) sind grundsätzlich verboten, können aber mit Ausnahmebewilligung erworben werden.
Meldepflichten: Auch bei nicht bewilligungspflichtigen Waffen (z. B. Repetiergewehre) gelten Meldepflichten bei Erwerb oder Weitergabe.
Zuverlässigkeitsprinzip: Erwerbs- und Besitzberechtigungen hängen von der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit ab.
Strafrechtliche Durchsetzung: Verstöße gegen das Waffenrecht sind strafbar – je nach Schwere als Übertretung, Vergehen oder gar Verbrechen.
Abgrenzung zu anderen Bereichen
Das Waffenrecht überschneidet sich mit verschiedenen anderen Rechtsgebieten:
Militärrecht: Soldaten dürfen in bestimmten Fällen ihre Ordonnanzwaffe behalten.
Jagdwesen: Jagdwaffen unterliegen zusätzlichen Vorschriften, etwa im kantonalen Jagdrecht.
Polizeirecht: Für Sicherheitsdienste gelten besondere Anforderungen an das Führen von Waffen.
Zollrecht: Ein- und Ausfuhr von Waffen ist zollrechtlich streng reguliert (Zuständigkeit: Zollverwaltung, fedpol).
Begriffsbestimmungen: Was gilt als Waffe?
Gemäss Art. 4 WG gelten unter anderem folgende Gegenstände als Waffen:
Feuerwaffen: Pistolen, Revolver, Gewehre
Hieb- und Stichwaffen: Dolche mit symmetrischer Klinge, Butterflymesser, Wurfmesser
Elektroschockgeräte: z. B. Taser
Sprühgeräte: z. B. Reizstoffsprays mit bestimmten chemischen Substanzen
Druckluft-, CO₂-, Imitations-, Schreckschuss- und Softairwaffen, wenn sie mit echten Waffen verwechselt werden können
Nicht als Waffen gelten beispielsweise Armbrüste, sofern sie nicht als Waffe getarnt sind.
Verbotstatbestände im Schweizer Waffenrecht
Das Schweizer Waffenrecht kennt eine Reihe von absoluten und relativen Verboten, die den Umgang mit bestimmten Waffen, Zubehör oder Handlungen untersagen. Diese Verbote dienen der öffentlichen Sicherheit und sollen insbesondere das Risiko durch gefährliche oder besonders missbrauchsanfällige Gegenstände minimieren. Sie finden sich hauptsächlich in den Artikeln 5–7 des Waffengesetzes (WG) sowie in der Waffenverordnung (WV).
Verbotene Waffen, Waffenarten und Zubehör
Grundsätzlich ist der Besitz, Erwerb, das Inverkehrbringen, das Tragen, die Ein- und Ausfuhr der folgenden Gegenstände verboten:
Vollautomatische Feuerwaffen, wie z. B. Maschinenpistolen und Sturmgewehre im ursprünglichen Militärstandard (z. B. Stgw 90 im Originalzustand).
Versteckte Waffen oder Waffen, die als Alltagsgegenstände getarnt sind – etwa Stockdegen, Pistolen in Form eines Feuerzeugs oder Messer in Gürtelschnallen.
Bestimmte Messerarten, darunter:
Butterflymesser
Faustmesser
Springmesser mit einer Klingenlänge über 5 cm oder mit automatisch ausfahrender Klinge
Wurfmesser, sofern sie für den gezielten Einsatz gegen Menschen bestimmt oder besonders geeignet sind.
Elektroschockgeräte (z. B. Taser), sofern sie nicht explizit für die Selbstverteidigung zugelassen und gekennzeichnet sind.
Waffen mit Schalldämpfern oder Laserzielgeräten (außer für Polizei/Militär).
Großraummagazine, die eine hohe Schusszahl ohne Nachladen ermöglichen – konkret:
mehr als 10 Schuss für Gewehre
mehr als 20 Schuss für Kurzwaffen (z. B. Pistolen)
Diese Gegenstände gelten nicht nur im zivilen Verkehr als problematisch, sondern häufig auch in Zusammenhang mit kriminellen Handlungen oder terroristischen Bedrohungen. Deshalb ist ihr Besitz ohne eine spezielle Ausnahmebewilligung grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen mit Bewilligung
Obwohl bestimmte Waffenarten grundsätzlich verboten sind, können Privatpersonen unter engen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung beantragen. Solche Ausnahmen werden beispielsweise gewährt für:
Sportschützen, die mit halbautomatischen Gewehren wie dem Stgw 57 oder Stgw 90 schießen und ihre Mitgliedschaft in einem anerkannten Verein nachweisen.
Waffensammler, die ein dokumentiertes Sammlungskonzept haben und über eine sichere Aufbewahrung verfügen.
Museen, die kulturhistorisch relevante Waffen ausstellen.
Die Entscheidung über die Erteilung liegt bei der kantonalen Waffenbehörde, welche die Sicherheitslage, persönliche Eignung und das Nutzungskonzept prüft.
Verbotene Handlungen
Nicht nur bestimmte Waffen sind verboten – auch gewisse Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Waffen sind unter Strafe gestellt. Dazu zählen insbesondere:
Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung in der Öffentlichkeit – auch dann, wenn man die Waffe legal besitzt.
Verkauf oder Weitergabe einer Waffe an eine nicht berechtigte Person, etwa ohne Kontrolle des Waffenerwerbsscheins.
Waffenhandel ohne entsprechende Bewilligung, auch wenn es sich um gelegentliche Verkäufe handelt.
Transport von geladenen Waffen, was ebenfalls verboten ist – Waffen und Munition müssen immer getrennt transportiert werden.
Verstoss gegen Aufbewahrungspflichten, etwa wenn Waffen ungesichert in einer Wohnung gelagert werden, sodass unberechtigte Dritte Zugriff haben.
Bewilligungsarten im Waffenrecht
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Gesetzliche Grundlage: Art. 27 und 32 WG. Bewilligungspflichtige Waffen (bspw. Kurzwaffen, halbautomatische Langwaffen über einem bestimmten Kaliber oder mit Magazin) dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen WES erworben werden.
Voraussetzungen: Antragsberechtigt sind Personen ab 18 Jahren mit saubilem Strafregister (Zuverlässigkeit). Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung (kein C-Ausweis) benötigen immer einen WES. Der Antragsteller darf nicht unter umfassender Beistandschaft stehen und muss gesundheits- und charakterlich geeignet sein (keine Suchtkrankheit etc., s. Antragsformular. Ein Bedürfnisnachweis ist nur für bestimmte Waffen nötig (z.B. Sportschützen, Jäger, Sammler) – allgemein gilt aber, dass der Erwerb dem legalen Zweck dienen muss.
Verfahren und Unterlagen: Das vollständige Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Formular) wird bei der kantonalen Waffenaufsicht (oft Kantonspolizei oder Waffenbüro) des Wohnsitzkantons eingereichtfedpol.admin.chag.ch. Beizulegen ist in der Regel eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises (Pass/ID; Ausländerausweis für Ausländer) und ggf. eine Legitimation des Wohnsitzstaates für im Ausland Wohnhafte. Seit 23.01.2023 verzichtet etwa Aargau auf die Einreichung eines Strafregisterauszugs, da die Kantone online prüfen können. Wenn der Antragsteller durch Erbgang zu einer Waffe gekommen ist, ist ein Verzeichnis des Waffenerbes und ein entsprechender Antrag zwingend.
Behörde und Fristen: Zuständig ist die Waffenbewilligungsstelle des Wohnkantons (je nach Kanton verschieden; Adressen z.B. über Fedpol-Webseite). Die Waffe darf erst nach Ausstellung des WES übernommen werden. Der Waffenerwerbsschein ist 6 Monate gültig und kann um maximal 3 Monate verlängert werden. Nach Ablauf erlischt die Gültigkeit und ein neuer Antrag muss gestellt werden.
Beispiel: Ein Sportschütze beantragt einen WES für eine neue Pistole beim kantonalen Waffenbüro, legt Ausweiskopie und Schiessnachweis bei. Ist alles korrekt, erhält er innerhalb einiger Wochen den Schein, mit dem er die Waffe im Geschäft erwerben darf.
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Gesetzliche Grundlage: Art. 27 WG i.V.m. Art. 8 der Waffenverordnung (WV) erlaubt unter engen Voraussetzungen Ausnahmen für den Erwerb verbotener Waffen (bspw. vollautomatische Waffen, bestimmte militärische Ausrüstungen, Hochleistungs-Langwaffen über Kapazität) für Sammler, Museen und den Sportbereich (Art. 5 WG C-Vorbehalt und Art. 8 WV). Die Übergangsbestimmungen von 2019/2020 (EU-Umsetzung) haben insbesondere halbautomatische Sturmgewehre (SG 57/90) unter strenge Auflagen gestellt: Sie sind zivil nur noch mit Ausnahmebewilligung erwerbbarswissshooting.ch.
Voraussetzungen: Je nach Kategorie unterschiedlich, meist: Mindestalter 18, Schweizer Wohnsitz, einwandfreier Leumund (keine relevanten Vorstrafen), sowie spezifischer Nachweis (z.B. Vereinsmitgliedschaft). Für Sammler/Ausstellungen genügt in der Regel der Nachweis einer anerkannten Sammlungstätigkeit. Für Sportschützen gilt das erleichterte Verfahren: Hat man einen Schieß- oder Vereinsausweis (belegt regelmäßiges Training), kann man für sportliche Waffen (wie SG 90, SG 57) eine Ausnahmebewilligung erhalten. In der Regel muss der Gesuchsteller nachweisen, dass er Mitglied in einem Schützenverein ist oder dass der Erwerb für einen Schiesssportzweck erfolgt.
Verfahren und Unterlagen: Das entsprechende Ausnahmebewilligungs-Gesuch (für Sammlertätigkeit oder für sportliches Schießen) ist beim kantonalen Waffenbüro einzureichenfedpol.admin.ch. Beizulegen sind meist: Passkopie, Bestätigung der Mitgliedschaft (für Sportler), Nachweis über Schießleistung (Schiessbüchlein oder Militär-Performance-Ausweis)fedpol.admin.ch. Für Sportschützen existiert ein besonderes Formular „Schiessnachweis“ (Art. 28d WG), mit dem alle 5 bzw. 10 Jahre die regelmäßige Schießtätigkeit nachgewiesen werden mussfedpol.admin.ch. Die Behörde prüft, ob die Ausnahme gerechtfertigt ist (z.B. tatsächlich ernsthafte Sammlung, Vereinszugehörigkeit, Gutachten). Bei Sammlern können «andere achtenswerte Gründe» ebenfalls berücksichtigt werdenfedpol.admin.ch.
Behörde: Kantonale Waffenbüros erteilen die Ausnahmebewilligung; es gibt keine einheitliche Stelle auf Bundesebene. Oft ist dies dieselbe Stelle, die WES ausstellt.
Gebühren und Fristen: Ebenfalls kantonal geregelt (meist vergleichbar mit WES-Kosten oder etwas höher). Die Bewilligung gilt in der Regel für ein Jahr und kann – bei weiterhin bestehendem Erfordernis – erneuert werden.
Beispiel: Nach der Gesetzesänderung 2019 besitzt Herr X ein ziviles Sturmgewehr 90 mit WES. Er erwirbt zwei Jahre später ein zweites SG90 (jetzt verboten). Er beantragt bei der Kantonspolizei eine Ausnahmebewilligung für das neue Gewehr und muss dabei durch Vereinsbescheinigung und Schiessnachweis belegen, dass er ein aktiver Sportschütze ist. Erfüllt er die Anforderungen, erhält er die Ausnahmebewilligung. Wer hingegen nach Fristende ohne Bewilligung verbotene Waffen hält, riskiert deren Beschlagnahme (und erst dann den Zwang zur Übertragung oder zum Bewilligungsantrag).
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Gesetzliche Grundlage: Art. 27 WG i.V.m. Art. 48 WV. Das Tragen (sichtbar oder verdeckt) einer geladenen Waffe in Öffentlichkeit ist grundsätzlich verboten, es sei denn, man besitzt eine kantonal erteilte Waffentragbewilligung (WB).
Voraussetzungen: Antragsteller müssen 18 Jahre alt sein, in der Schweiz wohnhaft, zuverlässig und sachkundig im Umgang mit Waffen. Vor Bewilligung ist eine Waffentragprüfung zu absolvieren: eine theoretische und praktische Prüfung (einführen Rund für Bildnachweis s. Fedpol) über Waffenrecht und sicheren Umgang. Außerdem muss ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen werden – klassisch sind Bewachungsaufgaben oder Selbstschutz bei konkreter Gefahr. Beispielsweise wird die WB häufig für Sicherheitsdienste erteilt, wenn diese plausibel darlegen, dass sie sich selbst, Personen oder Objekte vor einer tatsächlich drohenden Gefahr schützen müssen.
Verfahren und Unterlagen: Das vollständige Gesuch um Erteilung einer Waffentragbewilligung wird bei der kantonalen Waffenbehörde des Wohnsitzkantons eingereicht. Nötige Unterlagen sind in der Regel: Identitätsnachweis (Ausweis), Konzept über angestrebte Schutzaufgabe bzw. Gefährdung, Arbeitgeberbestätigung (falls Sicherheitsfirma), und zwei Passfotos. Zudem verlangt das Formular eine Abgabeerklärung zu gesundheitlichen und persönlichen Umständen (analog zum WES-Formular. Die Waffentragprüfung (s. Richtlinien) muss erfolgreich abgelegt werden, bevor die Bewilligung erteilt wird.
Behörde, Gebühren, Fristen: Zuständig sind die kantonalen Waffenämter (gelegentlich Justiz- oder Polizeidepartemente). Die WB gilt landesweit, muss jedoch stets bei Tragen mitgeführt werden. Gebühren sind kantonal unterschiedlich (oft mehrere hundert Franken). Die Bewilligung wird befristet erteilt (z.B. 5–10 Jahre) und bei Wechsel der Umstände neu überprüft.
Beispiel: Eine Person arbeitet als Geldtransporteur. Sie beantragt bei der Kantonspolizei eine WB, legt einen schriftlichen Auftrag ihrer Firma vor und besteht die Waffentragprüfung. Erfüllt sie damit «Objektschutz» als berechtigtes Bedürfnis, erhält sie die Erlaubnis, ihre Dienstwaffe in der Öffentlichkeit zu tragen. Dagegen hätte ein normaler Schütze ohne konkreten Gefährdungsnachweis keine Chance auf eine WB.
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Gesetzliche Grundlage: Art. 24 WG und Art. 37a WV fordern für jeden gewerbsmäßigen Waffenhandel oder -herstellung eine Bewilligung. Auch ohne Handelspflicht gilt das Meldeverfahren für Händler, siehe „Meldeverfahren“ (s. Ende).
Voraussetzungen: Der künftige Waffenhändler muss volljährig sein und sowohl über die nötige Fachkenntnis als auch ein tadelloses Leumunds- und Strafregister verfügen. Die Fachkenntnis wird durch das Bestehen der Waffenhandelsprüfung nachgewiesen (getrennte Fragekataloge für Feuer- und Nichtfeuerwaffensem.admin.ch). Zudem ist meist der Nachweis von Geschäftsunterlagen nötig (z.B. Kontoangaben, Lagerraum, Versicherungen).
Verfahren und Unterlagen: Der Antrag auf Waffenhandelsbewilligung erfolgt schriftlich bei der Waffenbehörde des Kantons, in dem der Geschäftsinhaber seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Beizulegen sind typischerweise: Formular „Gesuch um Handelsbewilligung“ (kantonal unterschiedlich), persönliche Dokumente (Ausweis, Handelsregistereintrag, Strafregisterauszug) und der Nachweis über die bestandene Waffenhandelsprüfung (Bestätigung oder Prüfungszeugnis).
Behörde: Kantonale Waffenämter (z.B. Polizeidirektionen). In der Regel prüft zuerst der Kanton und erteilt die Bewilligung (sofern alle Auflagen erfüllt).
Gebühren und Gültigkeit: Je nach Kanton kosten Gewerbelizenzen mehrere hundert Franken. Die Bewilligung wird unbefristet erteilt, kann aber widerrufen werden. Die Behörde kann Auflagen erteilen (z.B. Sammelregisterführung).
Besonderes – Verbringung (Import/Export): Gewerbliche Importe müssen zudem vom Bund freigegeben werden. Händler können eine Einzelbewilligung pro Import beantragen oder – nach mindestens einem Jahr bewährten Warenverkehrs – eine Generalbewilligung (jedoch beim Bund, nicht Kanton). Der Handel wird wie erwähnt auch durch das Meldeverfahren (Waffenverbringung) und Zollkontrollen überwacht.
Beispiel: Ein Unternehmer eröffnet ein Ladengeschäft für Jagd- und Sportwaffen. Er meldet seinen Betrieb dem kantonalen Waffenbüro und legt alle geforderten Unterlagen vor. Nach erfolgreichem Absolvieren des Fachwissens-Tests (Waffenhandelsprüfung) und positiver Überprüfung seiner Zuverlässigkeit erhält er die Waffenhandelsbewilligung. Nun kann er legal Waffen kaufen und weiterverkaufen; Zuwiderhandlungen (z.B. Verkauf an Unbefugte) wären wiederum Straftatbestände nach Art. 33 oder 34 WG.
Strafbare Handlungen
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Tatbestand: Wer ohne die nötige Bewilligung oder Berechtigung Waffen, Waffenbestandteile, Munition oder Zubehör herstellt, erwirbt, besitzt, überträgt, vermittelt, transportiert oder trägt.
📌 Beispiel: Kauf einer Pistole ohne Waffenerwerbsschein (WES); Besitz eines Sturmgewehrs ohne Ausnahmebewilligung.
Strafe: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
(bei Vorsatz; fahrlässig = Übertretung mit Busse) -
Tatbestand: Besitz, Erwerb, Weitergabe oder Inverkehrbringen verbotener Waffen oder Komponenten (z. B. vollautomatische Waffen, Butterflymesser) ohne Ausnahmebewilligung.
Beispiel: Jemand besitzt ein Butterflymesser oder ein Sturmgewehr mit Standardmagazin >10 Schuss ohne gültige Ausnahmebewilligung.
Strafe: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
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Tatbestand: Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung verletzt Zollvorschriften bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr (z. B. keine Anmeldung, fehlender Begleitschein).
Beispiel: Ein Händler importiert Sportgewehre aus Deutschland, meldet die Sendung aber nicht korrekt beim Zoll an.
Strafe: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
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Gewerbsmässiger Handel, Vermittlung, Weitergabe oder Verleih von Waffen ohne erforderliche Handelsbewilligung oder ohne gesetzeskonforme Meldung.
Beispiel: Privatperson verkauft regelmäßig Softairwaffen im Internet ohne Handelsbewilligung oder Vertragsformular.
Strafe: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
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Tatbestand: Besitz verbotener Waffen, Waffenteile oder Zubehör ohne gültige Ausnahmebewilligung, selbst wenn kein Erwerb stattfand (z. B. durch Erbschaft oder Altbestand).
Beispiel: Sammler bewahrt ein Sturmgewehr 57 ohne Registrierung oder Bewilligung auf.
Strafe: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
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Tatbestand: Besitz, Erwerb oder Verwendung großkalibriger oder übergroßer Magazine ohne Sonderbewilligung (z. B. Magazine über 10 Schuss für Gewehre, über 20 für Pistolen).Beispiel: Sportschütze besitzt Standardmagazin mit 30 Schuss ohne Bewilligung.
Strafe: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
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Tatbestand: Wiederholte oder gewerbsmässige Verstösse gegen obige Vorschriften (z. B. Verkauf größerer Mengen verbotener Waffen).📌 Beispiel: Eine Person betreibt über Monate illegalen Waffenhandel über Online-Plattformen.
💥 Strafe: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
(→ Qualifiziertes Verbrechen i. S. von Art. 10 StGB) -
Tatbestand: Falschangaben bei Gesuchen, unterlassene Meldepflicht (z. B. beim Weiterverkauf), Missachtung von Vorschriften zur Aufbewahrung, fehlender Vertrag beim privaten Verkauf.
📌 Beispiel: Jemand verkauft eine Waffe privat, ohne einen schriftlichen Vertrag zu erstellen und an das Waffenbüro zu melden.
💥 Strafe: Busse (in der Regel bis 10'000 Franken)
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Tatbestand: Gewerbliche Betriebe verletzen spezielle Aufzeichnungspflichten, Lagerregeln oder Verwaltungsauflagen, etwa mangelhafte Buchführung oder fehlende Inventare.
📌 Beispiel: Ein Waffenladen führt kein korrektes Waffenverzeichnis über Verkäufe.
💥 Strafe: Verwaltungsstrafe nach VStrR (z. B. Busse), Entzug der Handelsbewilligung möglich
FAQ
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Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein, dürfen nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, keine Einträge im Strafregister wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlungen haben und es darf kein Anlass zur Annahme bestehen, dass Sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden.
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Ja, Sie können Ihre Ordonnanzwaffe weiterhin mit einem Waffenerwerbsschein erhalten. Für die Übernahme gelten die Bestimmungen der Armee.
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Waffen müssen sorgfältig aufbewahrt werden, sodass unberechtigte Dritte keinen Zugriff haben. Für Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen schreibt die Waffenverordnung die Trennung von Waffe und Verschluss sowie deren Einschluss vor.
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Ja, das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit erfordert eine Waffentragbewilligung. Diese wird nur erteilt, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie die Waffe benötigen, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlich drohenden Gefahr zu schützen, und eine entsprechende Prüfung bestanden haben.
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Sie können die Waffe behalten, müssen jedoch innerhalb von drei Jahren den Besitz beim kantonalen Waffenbüro melden. Für die Meldung sind keine Kosten vorgesehen.
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Beim Transport müssen Waffe und Munition getrennt sein. Der Transport sollte auf direktem Weg zu Kursen, Übungen, Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Softairwaffen-Vereinen oder zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung erfolgen.
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Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf der Website des Bundesamts für Polizei (fedpol): www.fedpol.admin.ch