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Prostitutionsrecht

Einführung

Prostitution ist in der Schweiz legal, solange sie freiwillig und zwischen volljährigen Personen stattfindet. Sexarbeit gilt als Teil der Wirtschaftsfreiheit und ist rechtlich als gewerbliche Tätigkeit anerkannt. Dennoch ist der Bereich strafrechtlich stark eingegrenzt, um Menschenhandel, Ausbeutung, Gewalt und Minderjährigenprostitution zu verhindern. Das Bundesstrafrecht regelt die strafbaren Tatbestände, während die Kantone für die konkrete Umsetzung – etwa in Bezug auf Bewilligungen, Zonen oder Registrierung – zuständig sind. Diese Seite informiert Sexarbeitende und Betreiber:innen über die wichtigsten Regeln und rechtlichen Rahmenbedingungen.


Historische Entwicklung

Prostitution wurde in der Schweiz lange moralisch und rechtlich umstritten behandelt. Bis ins 20. Jahrhundert galten je nach Kanton unterschiedliche Regelungen, oft geprägt durch reglementierte Bordelle mit medizinischer Kontrolle. Gleichzeitig wurden Kuppelei (Zuhälterei) und das Anwerben zur „Unzucht“ strafrechtlich verfolgt – im Namen der öffentlichen Sittlichkeit.

1942 brachte das neue Schweizerische Strafgesetzbuch einen Wendepunkt: Prostitution wurde auf Bundesebene legalisiert (zunächst nur für heterosexuelle Fälle). Seitdem gilt Sexarbeit als erlaubte Erwerbstätigkeit und fällt unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit.

Erst mit der Strafrechtsrevision von 1992 wurde auch gleichgeschlechtliche Prostitution vollständig legalisiert. Gleichzeitig entfielen überholte Normen wie die „passive Zuhälterei“, bei der schon das Mitverdienen an Prostitution strafbar war – auch ohne Ausbeutung. Seitdem dürfen alle volljährigen Personen unabhängig von Geschlecht oder sexueller Orientierung legal der Prostitution nachgehen.

Ein weiterer Meilenstein war 2014, als das Schutzalter auf 18 Jahre angehoben wurde. Seither ist jede Beteiligung an Minderjährigenprostitution strafbar – auch für Freier. Damit verschob sich der gesetzliche Fokus zunehmend vom Schutz der Moral hin zum Schutz der Betroffenen.


Strafbestimmungen

Trotz Legalität gibt es strafrechtliche Schranken:

  • Das Anwerben, Vermitteln oder Verbringen von Menschen zur sexuellen Ausbeutung ist verboten. Täter können mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren bestraft werden, mindestens jedoch 1 Jahr bei besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmässig oder mit Minderjährigen).

  • Strafbar ist, wer:

    • Minderjährige zur Prostitution bringt oder deren Tätigkeit fördert,

    • eine abhängige oder wirtschaftlich schwache Person zur Prostitution verleitet,

    • die Handlungsfreiheit von Sexarbeitenden einschränkt (etwa durch Kontrolle von Ort, Zeit, Umfang),

    • jemanden an der Beendigung der Prostitution hindert.

  • Prostitution mit Personen unter 18 Jahren ist verboten. Freier machen sich strafbar – selbst wenn das Einverständnis des/der Minderjährigen vorlag. Die betroffene minderjährige Person wird selbst nicht bestraft.

  • Zwang zur Prostitution, Drohungen, erzwungener ungeschützter Sex oder körperliche Übergriffe sind ebenfalls strafbar – auch durch Freier. In solchen Fällen greifen Strafnormen wie Nötigung, Körperverletzung oder sexuelle Übergriffe.

  • Die Kantone dürfen Ort, Art und Zeit der Prostitution regeln. Wer gegen solche Vorschriften verstösst (z. B. Strassenprostitution in verbotenen Zonen), kann gebüsst werden.

  • Die konkrete Ausübung der Sexarbeit regeln die Kantone. Es gibt keine einheitliche Bundesregelung – das führt zu großen Unterschieden in der Praxis:

    Bewilligungspflicht für Betriebe
    In vielen Kantonen brauchen Clubs, Salons oder Studios eine Betriebsbewilligung – z. B. wenn mehr als zwei Personen zusammenarbeiten. Kleinstbetriebe sind oft nur meldepflichtig.

    Registrierungspflicht für Sexarbeitende
    Manche Kantone (z. B. Wallis, Genf) verlangen eine persönliche Registrierung oder den Besuch einer Infoveranstaltung bei der Polizei. In Zürich oder Bern ist das für Einzelpersonen nicht verpflichtend.

    Sperrzonen & erlaubte Zonen
    Prostitution ist häufig nur in bestimmten Zonen erlaubt – etwa auf offiziellen Strichplätzen. In Zürich ist z. B. die Langstrasse für Strassenprostitution verboten (vgl. aber: (Legalisierung Strassenstrich Langstrasse) . In Genf gibt es klar definierte Bereiche.

    Zeitliche Beschränkungen
    Einige Städte regeln auch die Uhrzeiten, zu denen Sexarbeit öffentlich sichtbar stattfinden darf – meist nachts. Dies dient dem Schutz der Anwohner:innen.

    Gesundheitsschutz
    Pflichtuntersuchungen sind heute nicht mehr erlaubt. Dafür bieten viele Kantone freiwillige Tests, Beratung und Präventionsangebote an. Krankenversicherung ist Pflicht.

    Ausländerrechtliche Regelungen
    Schweizerinnen und Personen mit C-/B-Bewilligung dürfen grundsätzlich legal arbeiten. EU/EFTA-Bürger:innen dürfen bis zu 90 Tage im Jahr selbstständig arbeiten (Online-Meldung nötig). Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht dürfen nicht im Sexgewerbe tätig sein. Arbeitgeber, die solche Personen beschäftigen, machen sich strafbar.Produktbeschreibung

FAQ

  • Ja – wenn du volljährig bist, eine Aufenthaltsbewilligung hast (sofern nötig), und dich an kantonale Regeln hältst.

  • Als Einzelperson oft nicht. Betriebe mit mehreren Personen brauchen meist eine Bewilligung. In manchen Kantonen musst du dich registrieren.

  • Zwang, Ausbeutung, Minderjährigenprostitution, Menschenhandel, Verstösse gegen kantonale Regeln, Gewalt. Nicht aber die freiwillige Sexarbeit zwischen Erwachsenen.

  • Ja, solange sie jugendfrei und nicht diskriminierend ist. In manchen Städten braucht Aussenwerbung (z. B. Leuchtschilder) eine Genehmigung.

  • In Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Legalisierung durch Dokumentation und Registrierung möglich. Dazu muss der rechtmässige Erwerb nachgewiesen werden. Frühzeitige Meldung beim BLV ist dabei entscheidend.

  • ProCoRe

    “ProCoRe ist das nationale Netzwerk, das sich für die Rechte und Anliegen von Sexarbeitenden in der Schweiz einsetzt. Wir anerkennen Sexarbeit als gesellschaftliche Realität und Arbeit. Sexarbeiter*innen müssen, genau wie andere Arbeiter*innen auch, durch Rechte geschützt werden. Wir setzen uns für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Sexarbeitenden ein. Gleichzeitig bekämpfen wir Ausbeutung, Menschenhandel und Stigmatisierung in der Sexarbeit.”

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