Einführung
Das Geldspielgesetz (BGS) fasst die bisherigen Spielbankengesetze und Lotteriegesetze zu einem einheitlichen Regime zusammen. Es folgt Artikel 106 der Bundesverfassung, wonach der Bund für Glücksspiele zuständig ist.
Ziel des BGS ist einerseits der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels (etwa Spielsucht, Kriminalität) und andererseits die transparente Durchführung und Kanalisierung aller Geldspiele. So sollen beispielsweise Reingewinne aus Grossspielen vollumfänglich gemeinnützigen Zwecken zugutekommen und ein Teil der Casino-Einnahmen der AHV/IV zufliessen. Private Glücksspiele im kleinen Freundeskreis fallen ausdrücklich ausserhalb des Gesetzes (Art.1 Ausnahmen). Kommerzielle Anbieter – etwa Spielbanken, Lotterie- oder Wettveranstalter – unterstehen dagegen den strengen Vorschriften des BGS. Das Gesetz dient damit auch der Spielsuchtprävention und Marktregulierung: Es erlaubt kontrollierte Angebote in der Schweiz und bekämpft illegale, nicht geschützte Spiele.
Was sind Geldspiele?
Geldspiele sind laut Art. 3 BGS Spiele mit Einsatz und Gewinn: Wer bezahlt und eine Geldzahlung gewinnen kann. Beispiele sind insbesondere Lotterien, Sportwetten, Spielbankenspiele (klassische Casino-Spiele) sowie automatisierte bzw. online durchgeführte Spiele. Art. 3 definiert genau: Lotterien sind Spiele mit unbegrenzter Teilnehmerzahl und Zufallsziehung, Sportwetten sind Spiele, bei denen der Gewinn von der richtigen Vorhersage eines Sportereignisses abhängt. Geschicklichkeitsspiele sind solche, bei denen der Erfolg überwiegend von der Spielfertigkeit abhängt (z. B. ein beliebiges Kartenspiel), und zählen als Geldspiele, wenn ein Einsatz verlangt und Geld gewonnen wird. Das Gesetz unterscheidet ausserdem Grossspiele und Kleinspiele:
Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten oder Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online angeboten werden (z. B. die nationalen Lotterien von Swisslos/Loterie Romande oder Online-Wetten).
Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online sind. Beispiele: eine Tombola eines Dorfvereins, lokale Sportwetten eines Turniers oder kleine Pokerabende.
Spielbankenspiele umfassen alle anderen Geldspiele, vor allem klassische Casino-Spiele (Roulette, Black Jack, Poker, Spielautomaten). Diese dürfen nur in bewilligten Casinos angeboten werden (dazu sogleich).
Wichtig: Gratis- und reine Geschicklichkeitsspiele ohne Einsatz fallen nicht unter das BGS. So sind Werbegewinnspiele, bei denen man auch ohne Einsatz gewinnen kann, oder reine Geschicklichkeitsspiele (etwa ein Jass-Turnier) von Gesetzes wegen ausgenommen
Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
Wer Geldspiele durchführen möchte, braucht eine staatliche Bewilligung oder Konzession (Art. 4 BGS). Dabei gilt:
Spielbanken/Casinos (Bund): Das Bundesrecht und die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) regeln und bewilligen alle Spielbankenspiele (Roulette, Black Jack, Poker usw.). Eine Konzession der ESBK ist notwendig (Art. 5ff. BGS), oft in Form einer Aktiengesellschaft mit nachgewiesenem Sicherheits- und Sozialkonzept. Schweizer Casinos können über eine Erweiterung ihrer Konzession auch Online-Casinospiele anbietenbj.admin.ch.
Grossspiele (interkantonal und online): Lotterien, Wetten und automatisierte Geschicklichkeitsspiele benötigen eine Bewilligung der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa. Swisslos und Loterie Romande betreiben solche Lotterien/Wetten mit Bewilligung, und Gespa erteilt weitere Bewilligungen, kontrolliert die Anbieter und sorgt für die Koordination der Kantone. Gespa nimmt also im Grossspielbereich eine zentrale Zulassungs- und Aufsichtsrolle wahr.
Kleinspiele (kantonal): Für nicht-automatisierte, lokale Lotterien, Sportwetten und Geldturniere sind primär die Kantone/Gemeinden zuständig. Sie erteilen Bewilligungen für Kleinlotterien oder Pokerturniere und beaufsichtigen deren Durchführung. Die Kantone müssen ihre Kleinspiel-Bewilligungsentscheide der Gespa melden; Gespa prüft diese auf Rechtskonformität (Oberaufsicht).
Voraussetzungen: Jede Bewilligung erfordert im Allgemeinen Zuverlässigkeit und Eignung des Veranstalters, klare Konzepte (besonders zum Spielerschutz und zur Verwendung der Erlöse), genügend Kapital und eine organisierte Struktur. So verlangt beispielsweise Art. 8 BGS für Casino-Konzessionen, dass Antragsteller eine Schweizer Aktiengesellschaft sind, ein Sozialschutzkonzept vorweisen und wirtschaftlich tragfähig sind. Auch Gespa und die Kantone prüfen Konzepte, Standorte, Teilnehmerschutz und Geldwäsche-Prävention, bevor sie Bewilligungen erteilen. Ein weiterer Unterschied: Das Bundesrecht erlaubt für online nur Konzessionen im Geflecht mit bestehenden Casinos; reine Online-Anbieter ohne Landcasinokonzession können keine eigene Zulassung erhalten.
Strafbestimmungen
Das BGS enthält differenzierte Strafvorschriften – je nach Art des Verstoßes unterscheidet es zwischen Verbrechen (Freiheitsstrafe) und Übertretungen (Geldbussen). Die wichtigsten Tatbestände sind nachfolgend übersichtlich aufgegliedert.
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Zollhinterziehung bezeichnet die vorsätzliche oder systematische Umgehung der Abgabepflicht im Zollverfahren. Sie ist eng verwandt mit der Zollgefährdung nach Art. 119 ZG, geht aber im Schweregrad darüber hinaus. Während die Zollgefährdung auch fahrlässiges Verhalten oder Einzelhandlungen erfassen kann, ist die Zollhinterziehung stets vorsätzlich, häufig gewerbsmässig und mit Täuschungsabsicht verbunden.
Typische Fälle sind:
Die bewusste Nichtanmeldung von zollpflichtiger Ware
Das vorsätzliche Verschweigen von Waren (z. B. im Auto versteckt)
Die systematische Unterfakturierung (falsche Rechnungen mit zu tiefen Werten)
Die bewusste Deklaration unter einem falschen Zolltarif
Zollhinterziehung kann – je nach Einfuhrwert – einen besonders schweren Fall der Zollgefährdung darstellen. Sie wird regelmäßig mit einer Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Abgabenbetrags geahndet. Bei gewerbsmässigem oder wiederholtem Verhalten kann zudem eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in schweren Fällen sogar mehr, verhängt werden (analog Art. 87–120 ZG).
Rechtsprechung und Praxis
Das Bundesgericht betont, dass bereits das planvolle Umgehen von Deklarationspflichten eine klare Abgrenzung zur einfachen Zollgefährdung darstellt. In BGer 6B_129/2019 wurde ein Unternehmer verurteilt, der systematisch asiatische Produkte unter dem Titel „Musterwaren“ eingeführt hatte, obwohl sie dem Verkauf dienten – mit dem Ziel, die Einfuhrabgaben zu umgehen.Praxistipp: Wer sich bei einer Einfuhr unsicher ist, sollte unbedingt den Warenwert korrekt angeben und sich frühzeitig über die korrekte Zolltarifierung und den Steuersatz informieren. Zollhinterziehung wird als Täuschungsdelikt behandelt – ein Nachreichen falscher Belege oder absichtliches Weglassen ist kein Kavaliersdelikt, sondern strafbar.
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben dadurch gefährdet, dass er Waren falsch oder gar nicht anmeldet oder versteckt, macht sich der Zollgefährdung schuldig.
Typischerweise liegt Zollgefährdung vor bei einer Falschdeklaration, Unterdeklaration oder Nichtanmeldung von Waren. Die Strafe ist eine Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollbetrags – bei erschwerenden Umständen (z.B. gewerbsmäßige Handelstätigkeit) kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Zollgefährdung betrifft damit etwa private Einkäufe oder Importwaren, deren Abgaben bewusst nicht oder falsch gemeldet wurden.
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Bannbruch liegt vor, wenn jemand vorsätzlich gegen ein Einfuhr- oder Ausfuhrverbot verstösst – etwa indem er völlig verbotene Waren über die Grenze bringt oder eine Sperrzone widerrechtlich befährt.
Beispiel: Wird etwa ein gesperrter Transport (z.B. gefährliche Abfälle ohne Genehmigung) durchgeführt, hat der Täter gegen eine ausdrückliche Zollbestimmung verstoßen. Gemäss Art. 120 ZG wird Bannbruch mit einer Busse bis zum Fünffachen des Wertes der Waren bestraft.
Ein praktischer Fall war der illegale Export eines als Abfall eingestuften Schrottwagens über die Grenze: Der Schweizer Verkäufer muss in der Schweiz mit einer Buße nach Art. 120 ZG rechnen. In besonders schweren Fällen kann auch hier eine Haftstrafe drohen (bis zu fünf Jahre).
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Zollhehlerei umfasst den Handel mit bereits versteckten oder illegal eingeführten Waren. Konkret wird bestraft, wer weiß (oder wissen muss), dass ein Warenstück zollpflichtig oder verboten ist und es trotzdem kauft, annimmt, verbirgt, weiterverkauft oder in Verkehr.
Zum Beispiel macht sich strafbar, wer weiß, dass ein importiertes Produkt nur über eine Falschangabe an der Grenze hereingeschmuggelt wurde, und es trotzdem verkauft. Die Zollhehlerei zieht grundsätzlich dieselben Sanktionen nach sich wie die zugrundeliegende Schmuggeltat (z.B. Zollhinterziehung).
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Unter das Güterkontrollgesetz fallen Verstösse gegen Export-/Importkontrollen für strategische und „Dual-Use“-Güter (z.B. Technologien, Rüstungsgüter, Chemikalien).
Wer unerlaubt zollkontrollierte Güter exportiert oder importiert, ein Embargo umgeht oder unerlaubt bestimmte militärisch nutzbare Waren verschiebt, macht sich strafbar. Art. 14 GKG sieht bei vorsätzlicher Tat eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, fahrlässiges Handeln kann mit Geldstrafe belegt werden. In Praxis betrifft dies etwa illegalen Handel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten, kriegswichtigen Gütern oder Waffenteilen.
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Das Gesetz verbietet grundsätzlich das Ein- und Ausführen von Marken- und Designfälschungen.
Waren, die unerlaubt Markenschutzrechte verletzen (z.B. Raubkopien oder Plagiate von Markenartikeln), dürfen nicht in die Schweiz eingeführt werden. Im privaten Reiseverkehr führt dies dazu, dass gefälschte Produkte beim Grenzübertritt eingezogen und vernichtet werden könnenbazg.admin.ch. Rechtlich gilt allerdings: Die Einfuhr von Fälschungen zum rein privaten Gebrauch ist strafrechtlich – anders als gewerblicher Handel – nicht sanktioniert (Art. 65a MSchG, Art. 41a DesG).
Nur bei gewerblicher Tätigkeit (grosse Mengen, Absatz am Markt) wird eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet – dann drohen bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe.
Praxisbeispiel: Über 90 % der vom Zoll zurückgehaltenen Fälschungen kommen in Kleinsendungen (wenige Artikel) aus dem Post- und Kurierverkehr
FAQ
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Was ist ein bewilligungspflichtiges Spiel?
Ein Spiel ist bewilligungspflichtig, wenn man mit einem Einsatz (Geld, Naturalien oder Vertrag) teilnimmt und einen Gewinn erwarten kann. Kurz: Geld spielt eine Rolle. Laut Gesetz fallen dagegen Privatspiele (Freundeskreis), Gratis-Gewinnspiele und reine Geschicklichkeitsspiele (sofern nicht automatisiert) nicht unter die Bewilligungspflicht. Alle anderen Lotterien, Wetten, Casinospiele etc. erfordern eine offizielle Bewilligung oder Konzession. -
Ein ganz privater Pokerabend ohne Eintritt und ohne Gewinnabsicht gilt als „Spiel im privaten Kreis“ und ist vom Gesetz ausgenommen (Art.1 BGS). Erlaubt sind solche Freundschaftsspiele. Sobald allerdings ein Eintritt erhoben oder der Abend öffentlich beworben wird (z.B. im Vereinslokal mit Gewinnversprechen), ist es eine bewilligungspflichtige Kleinlotterie. Dann bräuchte man eine kantonale Bewilligung – sonst droht eine Busse.
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Nur Online-Spielbanken, die von Schweizer Konzessionären betrieben werden, sind legal. Das Gesetz verlangt, dass nur bestehende bewilligte Casinos Online-Angebote schaffen dürfen (mit entsprechender Erweiterung ihrer Konzession). Einheimische Spieler dürfen also nur auf offiziellen Portalen von Schweizer Casinos spielen. Die ESBK veröffentlicht eine aktuelle Liste der zugelassenen Online-Anbieter. Alle anderen Online-Casinos (insbesondere ausländische, die nicht mit einem Schweizer Betreiber zusammenarbeiten) sind in der Schweiz verboten.
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Das BGS richtet sich gegen Anbieter, nicht gegen einzelne Spieler. Als teilnehmender Spieler macht man sich selbst nicht strafbar. Allerdings übernimmt man das Risiko, dass die Einsätze oder Gewinne im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Anbieter eingezogen werden können. Zudem bieten illegale Spiele keinen staatlich kontrollierten Spielerschutz (keine garantierten Auszahlungen, kein Sozial- und Jugendschutz).
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Dies geschieht bei der zuständigen Behörde: Grossspiele (interkantonale Lotterien/Wetten) meldet man bei der Gespa; Kleinspiele (lokale Lotterien, Vereinstombolas, kleine Wetten) beim Kanton bzw. der Gemeinde. Oft gibt es Online-Formulare oder Merkblätter (bei Gespa und den Kantonen) mit Fristen (z.B. einige Wochen im Voraus) und Bedingungen. Wichtig sind Angaben zum Spielablauf, Konzept und bei Lotterien zur Verwendung der Erlöse. Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, erteilt die Behörde die Bewilligung oder Konzession vor dem Spiel.
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Dürfen Vereine Tombolas machen?
Ja – aber mit Bewilligung und klaren Vorgaben. Tombolas gelten als Kleinlotterien, für die kantonale Erlaubnis nötig ist. Die Nettoerlöse solcher Lotterien dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (z.B. Vereinszwecke, Sozialwerke). Art.130 BGS schreibt vor, dass Veranstalter von Kleinlotterien oder lokalen Sportwetten einen gemeinnützigen Zweck verfolgen müssen, wenn sie die Reingewinne behalten. Mit Bewilligung und guter Zweckbindung sind Tombolas und ähnliches also erlaubt. Ohne Bewilligung jedoch wird man bestraft, und die Gewinnverwendung muss transparent sein. -
Zuständig ist ein dreistufiges System: Die ESBK (Bund) überwacht die Konzessionen und den Betrieb der Spielbanken. Die Gespa (interkantonale Behörde) koordiniert und kontrolliert alle Grossspiele (Lotterien/Wetten über Kantonsgrenzen hinweg). Die Kantone und Gemeinden führen die Bewilligungen für Kleinspiele und Automaten durch und überwachen örtliche Angebote. Bei Verdacht auf illegales Spiel (z.B. nicht bewilligtes Internet-Casino) greifen Gesetze von ESBK und Polizei – die ESBK führt auch eine Sperrliste illegaler Sites.
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Gespa (interkantonale Geldspielaufsicht) ist die zentrale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für Grossspiele. Sie erteilt Lizenzen, prüft Konzepte (Spielerschutz, Jugendschutz, Geldwäsche-Prävention) und führt die Oberaufsicht über die Kantonegespa.ch. Gespa koordiniert das schweizweite Bewilligungsverfahren für Lotterien und Wetten und stellt sicher, dass alle Anbieter Bundesrecht einhalten. Die ESBK hingegen ist die Bundesbehörde für Spielbanken. Sie überwacht Schweizer Casinos, erhebt die Spielbankenabgabe und bekämpft illegales Spieles. Die ESBK entscheidet über Konzessionsvergaben, prüft das Sozialschutzkonzept der Casinos und führt die Sperrliste für gesperrte Spieler.