Einführung
Gefälschte Markenuhren– solche Nachahmungen werden in der Schweiz streng geahndet. Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Markenfälschungen (z.B. Kopien von Luxusuhren) ist in der Schweiz verboten. Das schweizerische Markenschutzgesetz (MSchG) untersagt ausdrücklich die unerlaubte Nachahmung geschützter Marken sowie den Handel, Import oder Export solcher Nachahmungen. Daher dürfen Zollbehörden entdeckte Fälschungen am Grenzübertritt einziehen und vernichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren neu oder gebraucht sind und ob sie privat oder gewerblich eingeführt werden
Einfuhr gefälschter Uhren
Importverbot: Gemäss Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist es grundsätzlich verboten, gefälschte Markenware in die Schweiz einzuführen. Auch Privatpersonen unterliegen diesem Verbot – der Zoll kann die gefälschten Uhren einziehen und zerstören.
Strafrechtliche Bewertung: Die Einfuhr einer gefälschten Uhr zum rein privaten Gebrauch ist strafrechtlich nicht verboten (nach Art. 65a MSchG). In einem solchen Fall gilt der Import zwar als Gesetzesverstoss (Marken- und Designrecht werden verletzt), zieht aber keine Strafe nach sich. Die Fälschung wird vernichtet, und der Rechteinhaber kann zivilrechtlich (z.B. auf Schadenersatz) gegen den Einführer vorgehen.
Gewerbsmässiger Import: Wird der Verdacht erhärtet, dass jemand grosse Mengen gefälschter Uhren gewerbsmässig (systematisch zum Weiterverkauf) einführen wollte, wird die Strafverfolgung von Amtes wegen eingeleitet. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine hohe Geldstrafe (bis zu mehreren Hunderttausend Franken)
Handel mit gefälschten Uhren
Verbotene Handlungen: Laut Art. 61 MSchG macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine fremde Marke anmasst oder nachahmt oder z.B. unter dieser Marke Waren in Verkehr setzt, anbietet, einführt, ausführt oder bewirbt. Konkret bedeutet das: Jemand darf keine Uhr als Markenfälschung verkaufen, importieren oder bewerben. Bereits das Inverkehrbringen von Uhren unter einem unberechtigten Markenzeichen ist verboten.
Antrags- vs. Offizialdelikt: Wird eine einzelne gefälschte Uhr z.B. privat angeboten, kann die Markeninhaberin die Strafverfolgung beantragen (Antragsdelikt). Bei gewerbsmässiger Tatbegehung verfolgt die Staatsanwaltschaft den Fall jedoch von sich aus (Offizialdelikt). Der Zoll informiert bei Verdacht den Markeninhaber, der zivilrechtlich gegen den Händler oder Käufer vorgehen kann.
Gewerbsmässigkeit als Strafschärfungsmerkmal
Gewerbsmässiges Handeln liegt vor, wenn jemand mit dem Verkauf oder Import von Fälschungen regelmässig und planmässig eine dauerhafte Einnahmequelle anstrebt. Das trifft etwa zu, wenn jemand nebenberuflich oder hauptberuflich gefälschte Uhren importiert und weiterverkauft. Gerichte werten bereits ein andauerndes, planbares Geschäft mit Nachahmungen als gewerbsmässig. Erfüllt ein Fall die Kriterien der Gewerbsmässigkeit, greift die verschärfte Strafandrohung des MSchG (bis 5 Jahre Haft)
Praktische Hinweise
Kauf von Uhren: Kaufen Sie Uhren möglichst nur bei autorisierten Fachhändlern oder direkt beim Hersteller. Seien Sie vorsichtig bei extrem günstigen Angeboten oder Verkäufern ohne Impressum. Fälschungen sind oft qualitativ minderwertig und bieten keine Garantie.
Import vermeiden: Vermeiden Sie es, gefälschte Uhren aus dem Ausland nach Hause zu bringen. Selbst für den privaten Gebrauch gilt: Die Einfuhr ist untersagt. Zollbehörden können solche Uhren beim Grenzübertritt konfiszieren und vernichten. Die Ware gilt als illegal eingeführt, und der Markeninhaber kann zivilrechtlich Schadenersatz fordern.
Online-Käufe: Beim Online-Shopping (z.B. Plattformen wie Wish, AliExpress) sollten Sie vorsichtig sein. Hochpreisige Markenuhren für wenig Geld sind in der Regel Fälschungen. Recherchieren Sie Anbieter sorgfältig und prüfen Sie, ob Sie tatsächlich ein Original erhalten.
Rechtliche Folgen: Legen Sie bei Mahnschreiben von Markenanwälten keinen pauschalen Schadenersatz fest und unterschreiben Sie keine Verzichtserklärung. Prüfen Sie Forderungen rechtlich. Oft ist der geforderte pauschale Ersatz nicht haltbar, und Sie können sich wehren.
FAQ
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Eine Fälschung ist eine unerlaubte Nachahmung eines Originalprodukts. Fälscher versuchen, die Eigenschaften, Materialien oder das Aussehen eines rechtlich geschützten Produkts zu kopieren. Ihr Ziel ist es, vom guten Ruf eines Originalprodukts zu profitieren, welcher auf einer Marke, einer Herkunftsangabe (wie z.B. «Swiss Made»), einem Design oder einem Patent beruht.
Quelle: EFD, Häufige Fragen zu Fälschungen bzw. zur Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) -
Piraterie ist das unerlaubte Kopieren von Werken wie beispielsweise Musik, Computersoftware und Filmen. Werden Filme, Musikstücke, Bücher oder Bilder ohne Lizenz verwertet, so spricht man von Piraterie. Bei Piraterie handelt es sich um einen Verstoss gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Quelle: https://www.ige.ch/de/uebersicht-geistiges-eigentum/faelschung-und-piraterie -
Wer gefälschte Produkte in die Schweiz einführt – ob im Koffer oder per Post – riskiert rechtliche Konsequenzen.
Reiseverkehr: Gefälschte Waren für den privaten Gebrauch können vom Zoll (BAZG) zurückbehalten werden. Verzichtet die reisende Person freiwillig auf die Ware, wird sie kostenlos vernichtet. Weigert man sich, muss der Markeninhaber innerhalb von 10–20 Tagen gerichtliche Schritte einleiten – sonst wird die Ware freigegeben. Zusätzlich können Entschädigungsforderungen drohen.
Handelswarenverkehr & Onlinehandel: Für Waren, die per Post/Kurier oder zum Weiterverkauf eingeführt werden, gilt ein strengeres Verfahren. Der Zoll hält die Ware zurück und informiert alle Beteiligten. Stimmt der Empfänger der Vernichtung nicht zu, muss der Markeninhaber vor Gericht handeln. Hier fallen zudem Zollgebühren an, die der Rechteinhaber oft auf den Käufer abwälzt.
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Das BAZG ist im Bereich des Immaterialgüterrechts die feststellende Behörde, aber nicht für die Strafverfolgung zuständig. Das Immaterialgüterrecht regelt Verstösse wie folgt: • Die Einfuhr von gefälschten Marken- oder Designprodukten zum rein privaten Gebrauch ist nicht strafbar (Art. 65a MSchG und Art. 41a DesG). Wenn das BAZG aufgrund der Hilfeleistung tätig wird, so kann es sein, dass Fälschungen vernichtet werden und der Eigentümer der Ware vom Rechteinhaber eine Rechnung über dessen Aufwände erhält. Ist der Eigentümer der Ware mit einer Vernichtung nicht einverstanden oder vermutet der Rechteinhaber, dass die Ware nicht zum privaten Gebrauch bestimmt ist, kann der Rechteinhaber vor Gericht vorsorgliche Massnahmen gegen den Eigentümer der Ware erwirken. In einem solchen Fall wird das weitere Vorgehen vor Gericht verhandelt und entschieden. • Es gilt zu beachten, dass derjenige, der vorsätzlich die Rechte des geistigen Eigentums verletzt, strafrechtlich verfolgt werden kann. Handelt ein Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolg und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Quelle: EFD, Häufige Fragen zu Fälschungen bzw. zur Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). -
Das BAZG führt seine Kontrollen lageabhängig sowie risikobasiert durch. Risikobasiert heisst, dass das BAZG nicht systematisch kontrolliert, sondern dann und dort, wo das grösste Risiko für mögliche Gesetzesverstösse besteht. Aus einsatztaktischen Gründen werden keine weiteren Angaben zur Kontrolltätigkeit gemacht.
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Nein, auch für privaten Gebrauch ist die Einfuhr verboten.
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Wenn wiederholt und planmässig mit Fälschungen gehandelt wird, um dauerhaft Einnahmen zu erzielen. Auch hohe Umsätze können auf eine Gewerbsmässigkeit hindeuten.
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Nachahmen, Verkaufen, Anbieten, Importieren, Exportieren und Bewerben von Uhren mit gefälschtem Markenzeichen.
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