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Artenschutz (Kopie)

Artenschutz

Einführung

Der Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten ist ein zentrales Anliegen des Umwelt- und Tierschutzrechts – nicht nur aus ökologischer Verantwortung, sondern auch aus strafrechtlicher Sicht. In der Schweiz gelten strenge Vorschriften für den Besitz, Handel, Import und Export geschützter Arten. Wer solche Regeln verletzt, sei es aus Unwissenheit oder in der Absicht, Gewinne zu erzielen, riskiert empfindliche Sanktionen. Diese reichen von Bussen bis hin zu Freiheitsstrafen und Einträgen ins Strafregister.

Die Schweiz hat kein einziges «Artenschutzgesetz», sondern verteilt Artenschutzvorschriften auf verschiedene Erlasse. Die Verfassung (Art. 78 Abs. 4 und 79 BV) gibt dem Bund die Kompetenz für Natur-, Arten- und Jagdschutz.

Ein zentraler Pfeiler ist das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen – CITES (1973) – das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten regelt. In der Schweiz wird CITES durch das Bundesgesetz über den Verkehr mit geschützten Tieren und Pflanzen (CITES-Gesetz, SR 453) und die zugehörige Verordnung (CITES-Kontrollverordnung, SR 453.1) in nationales Recht umgesetzt. Zuständig für die Durchführung des CITES-Abkommens ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), während sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) um den Schutz einheimischer Arten und ihrer Lebensräume kümmert. Internationale Übereinkommen wie das Berner und Bonner Artenschutzübereinkommen und die EU-Forstverordnung sind weitere Rechtsquellen.

Auf dieser Grundlage regeln zudem mehrere Bundesgesetze den Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen:

  • Natur- und Heimatschutz (NHG) und seine Verordnung (NHV),

  • Jagdgesetz (JSG),

  • Fischereigesetz (BGF)

  • Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG),

  • Tierseuchengesetz (TSchG) und Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) enthalten Bestimmungen, die indirekt den Artenschutz tangieren (z.B. Bewilligungsverfahren für Tierhandel oder Zollkontrollen).


Besonders regulierte Tier- und Pflanzenarten

Einige Arten unterliegen besonders strengen Vorschriften, entweder weil sie international stark gefährdet sind oder weil sie besonders häufig im Handel auftauchen. Die CITES-Listen (Anhänge I bis III) und die nationale Gesetzgebung (z. B. Anhang der NHV) definieren den genauen Schutzstatus.

Zu den besonders regulierten Arten zählen unter anderem:

  • Exotische Reptilien wie Chamäleons, Schlangen, Geckos oder Warane – insbesondere Wildfänge aus Asien oder Afrika.

  • Papageienarten und Greifvögel wie Aras, Kakadus, Falken und Eulen – teils mit Zuchtverbot oder Haltebewilligungspflicht.

  • Elfenbeinprodukte vom Afrikanischen Elefanten – Ein- und Ausfuhr sind grundsätzlich verboten, selbst bei kleinen Schmuckstücken.

  • Korallen und Meeresmuscheln (z. B. Riesenmuscheln, Seepferdchen, Stein- und Weichkorallen) – Einfuhr meist bewilligungspflichtig.

  • Tropenholzarten wie Mahagoni, Palisander oder Ebenholz – oft als verarbeitetes Möbelstück oder Souvenir importiert.

  • Orchideen und Kakteen – auch Zierpflanzen unterliegen den Schutzregeln, besonders bei Wildentnahmen oder seltenen Sorten.

Für diese und ähnliche Arten gilt stets: Besitz, Handel oder Transport sind nur erlaubt, wenn die erforderlichen Nachweise und Bewilligungen vorliegen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim BLV oder ein Blick in die CITES-Datenbank „Species+“.

Die Plattform Species+“ ist eine Online-Datenbank, die umfassende Informationen über Arten liefert, die unter internationalen Naturschutzabkommen wie CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) und CMS (Convention on Migratory Species) gelistet sind.


Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften

  • Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen unterliegt in der Schweiz strengen Einfuhr- und Ausfuhrregeln – zusätzlich zu allgemeinen Zoll- und Veterinärbestimmungen.

    Für Import gilt: Jede Einfuhr von CITES-geschützten Arten (und Teilen oder Erzeugnissen daraus) bedarf einer gültigen Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes und einer Einfuhrbewilligung des BLV. Bei der Einfuhr wird am Zoll eine Artenschutzkontrolle durchgeführt. Selbst vermeintlich harmlose Souvenirs (z.B. Korallen, Federn, einzelne Pflanzen) können am Zoll auffallen. Das BLV weist ausdrücklich darauf hin, dass etwa Korallen, Elfenbeinstücke, Schildkrötenpanzer, Kakteen oder Orchideen entweder gänzlich verboten oder bewilligungspflichtig sind. Insgesamt unterstehen in der Schweiz über 40'000 Tier- und Pflanzenarten den CITES-Listen, sodass vor jedem Import geprüft werden muss, ob der Artenschutz eingreift (etwa über die Online-“Species+”-Datenbank).

  • Für Ausfuhr und Wiederausfuhr ähnlicher Güter braucht man zwingend Artenschutzzeugnisse des BLV. Lebende Tiere oder Pflanzen werden nur mit BLV-Begleitdokumenten ausgeführt. Bei Zoo- und Terrarien-Tieren muss der Exporteur eine Ausfuhrbewilligung des BLV vorlegen. Auch bei Pflanzen (lebend oder verarbeitet) führt der Export in Nicht-EU-Länder nur mit CITES-Zeugnis; lebende Pflanzen aus EU-Ländern benötigen meist ein Pflanzengesundheitszeugnis. Gewerbsmässige Importeure können für den Großhandel Dauerbewilligungen beantragen.

    Die Zoll- und Grenzkontrollbehörden überwachen die Ein- und Ausfuhr streng. Werden geschützte Waren ohne nötige Dokumente mitgeführt, so werden sie als Zollpfand sichergestellt oder direkt beschlagnahmt. Bei der Grenzabfertigung prüfen Zoll und Veterinärdienst gemeinsam, ob alle Bewilligungen vorliegen. Selbst durch Zufall entdeckte geschützte Arten (z.B. am Strand gefundene Korallen) fallen unter dieselben Regeln: Sie dürfen erst nach Bewilligung bzw. nach entsprechender amtlicher Kontrolle ins Inland gelangen.

  • Nicht jeder Umgang mit geschützten Arten ist per se strafbar. Viele Tätigkeiten sind erlaubt, sofern eine gültige Bewilligung vorliegt. Es existieren mehrere Arten von Genehmigungen, abhängig vom Vorhaben und vom Schutzstatus der Art:

    • Einfuhrbewilligung (BLV): notwendig bei der Einfuhr von CITES-Arten aus dem Ausland (auch verarbeitete Produkte wie Lederwaren, Elfenbein, Schmuck).

    • Ausfuhr-/Wiederausfuhrbewilligung (BLV): erforderlich bei jedem Export aus der Schweiz oder Transit durch die Schweiz.

    • Haltebewilligung (kantonal): für bestimmte besonders geschützte Tierarten (z.B. Giftschlangen, Papageien, Greifvögel) ist eine Haltung nur mit kantonaler Bewilligung zulässig.

    • Bescheinigung über legale Herkunft: zum Nachweis, dass ein Exemplar legal erworben oder gezüchtet wurde – häufig Voraussetzung für Ausstellung oder Verkauf.

    • Dauerbewilligung (BLV): für gewerbliche Händler, Züchter oder Tiertransportunternehmen, mit Auflagen zur Buchführung und Kontrolle.

    Wer Zweifel hat, ob eine Genehmigung nötig ist, sollte frühzeitig eine Voranfrage beim BLV oder der kantonalen Vollzugsstelle stellen.

    Die Erteilung der Bewilligung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    • Schutzstatus der Art (Anhang I–III CITES, NHV-Anhang, EU-RL);

    • Herkunftsland und Dokumentation der legalen Beschaffung;

    • Zweck der Nutzung (Zucht, Ausstellung, Forschung, private Haltung);

    • Haltungsbedingungen und Tierschutzprüfung bei lebenden Tieren.

    Eine rechtzeitig eingeholte Bewilligung kann ein Strafverfahren vermeiden. Wer jedoch geschützte Arten importiert oder exportiert, ohne ein formelles Gesuch eingereicht oder genehmigt erhalten zu haben, riskiert – auch bei Unwissen – ein Bußgeld- oder Strafverfahren. Das Argument „Ich wusste es nicht“ schützt nicht vor Verantwortung.

Strafbestimmungen

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Ausführungsverordnungen verstösst, begeht eine Übertretung. Beispiele:

    • Einfuhr oder Ausfuhr geschützter Arten ohne gültige Bewilligung

    • Nichteinhalten der Meldepflicht

    • Besitz oder Erwerb geschützter Arten ohne vorgeschriebene Nachweise

    • Verletzung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Händlern

    Strafrahmen: Busse bis zu CHF 20’000 (bei Fahrlässigkeit reduziert)

  • Wer vorsätzlich eine geschützte Art gewerbsmässig oder bandenmässig importiert, exportiert, verkauft oder einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch die Fälschung von CITES-Dokumenten oder systematische Verstösse fallen unter diese Bestimmung. Bei schweren Fällen ist eine Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe möglich.

    Beispiele:

    • Einschleusen grosser Mengen exotischer Tiere ohne CITES-Dokumente

    • Handel mit Elfenbein oder anderen streng geschützten Arten zu kommerziellen Zwecken

    • Verwendung gefälschter Ausfuhrgenehmigungen oder Zuchtbescheinigungen

  • Für die Strafverfolgung sind die kantonalen Staatsanwaltschaften zuständig. In besonders schweren oder grenzüberschreitenden Fällen kann auch die Bundesanwaltschaft tätig werden. Die Zollbehörden sind zur Anzeige verpflichtet, wenn bei einer Kontrolle ein möglicher Verstoss festgestellt wird.

    Das Verfahren zur Einziehung, weiteren Verwendung oder Vernichtung von beschlagnahmten Tieren, Pflanzen oder Erzeugnissen aus geschützten Arten wird durch das BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) geregelt. Es entscheidet insbesondere:

    • ob die Tiere in eine Auffangstation oder einen Zoo überführt werden,

    • ob Pflanzen erhalten oder verwertet werden können,

    • oder ob aus Gründen des Tierschutzes, der Seuchenprävention oder des Artenschutzes eine Vernichtung notwendig ist.

    Das BLV arbeitet dabei mit kantonalen Veterinärdiensten, Grenztierärzten und spezialisierten Institutionen (z. B. Zoos oder spezialisierte Haltungen) zusammen.Für die Strafverfolgung sind die kantonalen Staatsanwaltschaften zuständig. In besonders schweren oder grenzüberschreitenden Fällen kann auch die Bundesanwaltschaft tätig werden. Die Zollbehörden sind zur Anzeige verpflichtet, wenn bei einer Kontrolle ein möglicher Verstoss festgestellt wird.

    Weitere Konsequenzen

    • Einziehung (§ 29 CITES-Gesetz): Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse aus geschützten Arten können beschlagnahmt und eingezogen werden.

    • Vernichtung oder Abgabe: Eingezogene Tiere oder Pflanzen können dem BLV übergeben, einem Zoo zugeführt oder bei Gefahr für Umwelt und Gesundheit vernichtet werden.

    • Eintrag im Strafregister: Vergehen nach Art. 27 CITES-Gesetz führen in der Regel zu einem Eintrag im Strafregister, insbesondere bei gewerbsmässigem Vorgehen oder Wiederholung.

    Die Anwendung der Strafbestimmungen erfolgt unter Berücksichtigung der Schwere des Verstosses, des Verschuldensgrads und allfälliger Vorstrafen. Bagatellfälle werden häufig mit Strafverfügung oder Verwarnung geahndet. Bei systematischem oder gewinnorientiertem Verhalten droht jedoch eine formelle Anklage.

FAQ

  • Auch vermeintlich frei verkäufliche Pflanzen (z. B. Kakteen, Orchideen) können geschützt sein. Der Besitz ohne Nachweis kann zur Beschlagnahmung und Busse führen. Herkunftsnachweise und ggf. Einfuhrbewilligungen sind entscheidend.

  • Nein. Im Artenschutzrecht gilt das Legalitätsprinzip. Unkenntnis schützt nicht vor Strafe. Fahrlässigkeit wird insbesondere bei touristischen Mitbringseln häufig san

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  • Ja. Als beschuldigte Person haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen Ihre Identität angeben, aber sich nicht zur Sache äussern. Es empfiehlt sich, frühzeitig rechtliche Beratung beizuziehen.

  • In Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Legalisierung durch Dokumentation und Registrierung möglich. Dazu muss der rechtmässige Erwerb nachgewiesen werden. Frühzeitige Meldung beim BLV ist dabei entscheidend.