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Entwicklungen im Nebenstrafrecht.

Selbstbelastungsfreiheit vor Aufsichtspflicht – Bundesgericht setzt klare Grenzen für FINMA-Beweise“

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 21. Juli 2025 (BGE 7B_45/2022, 21. Juli 2025) ein wichtiges Signal für das Spannungsfeld zwischen Aufsichtspflichten der FINMA und dem Selbstbelastungsprivileg gesetzt.

Der Hintergrund: Ein Finanzintermediär hatte ohne Bewilligung Geschäfte betrieben. Auf Nachfrage der FINMA musste er detaillierte Fragebögen ausfüllen – unter dem Druck, dass bei Nicht-Kooperation Sanktionen im Raum standen. Diese Antworten wurden später in einem Strafverfahren gegen ihn verwendet.

Das Bundesgericht stoppte nun diese Praxis: Wer aufgrund einer Verwaltungspflicht mitwirkt, darf nicht im Strafprozess mit diesen erzwungenen Informationen belastet werden, sofern er nicht auf sein Recht zu schweigen hingewiesen wurde. Das Gericht stellte klar: Nemo tenetur se ipsum accusare gilt auch im Umfeld der Finanzmarktaufsicht.

Die Konsequenz ist erheblich:

  • Für Betroffene: Sie dürfen im Verwaltungsverfahren nicht gezwungen werden, aktiv ihre eigene Strafverfolgung zu ermöglichen.

  • Für die FINMA: Sie muss künftig explizit über das Schweigerecht informieren, wenn die Auskünfte potentiell strafrechtlich relevant sind.

  • Für Strafverfolger: Beweise aus Verwaltungsverfahren sind kritisch zu prüfen und können als unzulässig ausgeschlossen werden.

Damit stärkt das Bundesgericht die Rechte der Beschuldigten und verhindert, dass Strafbehörden die FINMA als „Abkürzung“ nutzen, um an belastendes Material zu gelangen.